TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/3 W198 2238563-1

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Veröffentlicht am 03.03.2021
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Entscheidungsdatum

03.03.2021

Norm

AlVG §66
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W198 2238563-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Harald KIRCHLECHNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 26.11.2020, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 26.11.2020 wurde der Antrag von Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 25.11.2020 auf Gewährung einer Einmalzahlung gemäß § 66 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe bezogen habe und daher kein Anspruch auf Einmalzahlung bestehe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.12.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass gemäß § 66 AlVG Einmalzahlungen explizit nur Personen zustehen sollen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hätten. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor seinem Unfall am 08.01.2020 bereits jahrelang Notstandshilfe bezogen habe und aufgrund seines Unfalls seit 11.01.2020 Krankengeld in gleicher Höhe wie die Notstandshilfe beziehe. Es gehe dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls wirtschaftlich und sozial noch schlechter als Notstandshilfebeziehern, da er gerade durch den Unfall auf Hilfe angewiesen sei und weitere Ausgaben habe, die er als Notstandshilfeempfänger nicht habe. Es bestehe also kein sachlicher Grund, dem Beschwerdeführer aufgrund des Zufalls, dass er am 08.01.2020 einen Unfall gehabt habe, die Einmalzahlung zu verweigern.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.12.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Einmalzahlung erhalte, da er die Mindestanzahl an 60 Bezugstagen im maßgeblichen Zeitraum nicht erreiche. Er könne im Zeitraum Mai bis August 2020 keinen einzigen Bezugstag aufweisen.

4. Mit Schreiben vom 11.01.2021 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt – unterbrochen durch Krankengeldbezüge - von 11.10.2013 bis 10.01.2020 im Notstandshilfebezug.

Von 11.01.2020 bis 08.01.2021 hat der Beschwerdeführer durchgehend Krankengeld bezogen. Er hatte in diesem Zeitraum keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, war nicht als arbeitssuchend vorgemerkt und hatte keinen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus dem AlVG gestellt.

Der Beschwerdeführer hat sohin im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.05.2020 bis 31.08.2020 keinen einzigen Tag eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Am 12.11.2020 und am 25.11.2020 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Auszahlung der Einmalzahlung von € 450,00 gemäß § 66 Abs. 1 AlVG.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug der Notstandshilfe von 11.10.2013 bis 10.01.2020 sowie der Bezug des Krankengeldes von 11.01.2020 bis 08.01.2021 ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie aus der vorliegenden Krankenstandsbescheinigung und sind unstrittig.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Einmalzahlung vom 12.11.2020 und 25.11.2020 liegen im Akt ein.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schlosshofer Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist in unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 66 Abs. 1 AlVG idF. BGBl.I Nr. 130/2020 lautet:

„Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“

Der Beschwerdeführer beantragte die Auszahlung einer Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 1 AlVG. Das AMS wies diesen Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ab. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass auch Beziehern von Krankengeld eine Einmalzahlung zustünde.

Dieser Ansicht kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

Voraussetzung für die Gewährung einer Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 1 AlVG ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe an mindestens 60 Tagen in den Monaten Mai bis August 2020. Der Beschwerdeführer bezog in diesem Zeitraum – unbestritten – weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe, sondern stand im Zeitraum von 11.01.2020 bis 08.01.2021 durchgehend im Krankengeldbezug. Ab 11.01.2020 ruhte somit gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe wegen Krankengeldbezug. Eine neuerliche Arbeitslosmeldung bzw. Geltendmachung erfolgte den Feststellungen folgend im Zeitraum Jänner 2020 bis Jänner 2021 nicht. Der Beschwerdeführer fällt daher als Bezieher von Krankengeld nicht in den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 AlVG. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 AlVG ist die Einmalzahlung für Personen vorgesehen, die im Zeitraum Mai bis August 2020 arbeitslos gemeldet waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Dies ist beim Beschwerdeführer unstrittig nicht der Fall.

Auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 285 BlgNR XXII. GP ist eine andere Beurteilung nicht möglich.

Zu § 66 AlVG, der eine Einmalzahlung in Höhe von € 450, vorsieht, führen die Erläuterungen zur RV 285 BlgNR XXII. GP aus:

„Personen, die infolge der Corona-Pandemie längere Zeit arbeitslos sind, erhalten als Hilfe in dieser besonderen Lebenslage eine Einmalzahlung. Diese Einmalzahlung soll einen Beitrag leisten, um die Zeit bis zur Wiedererlangung einer neuen Beschäftigung leichter überbrücken zu können. Die Einmalzahlung unterliegt nicht der Sozialversicherung. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung muss nicht durchgehend bezogen worden sein. Unterbrechungen durch kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände schaden also nicht. Tage, für die der Leistungsbezug gesperrt wurde, zählen nicht zu den 60 Bezugstagen. Die neue Regelung soll mit 1. September 2020 in Kraft treten.“

Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 66 AlVG offenkundig arbeitslose Personen vor Augen, die auf Grund der Coronapandemie länger arbeitslos sind und durch die Gewährung der Einmalzahlung in die Lage versetzt werden sollen, die Zeit bis zur Wiedererlangung einer neuen Beschäftigung leichter überbrücken zu können. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Wiedererlangung einer Beschäftigung ist klar, dass Bezieher von Krankengeld nicht erfasst werden sollen, da Personen, welche Krankengeld beziehen, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Die Erläuterungen lassen daher nicht den Schluss zu, dass auch Beziehern von Krankengeld eine Einmalzahlung gewährt werden soll.

Die Beschwerdeführer sieht im Ausschluss der Bezieher von Krankengeld von der Einmalzahlung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Bezieher von Krankengeld dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Eine arbeitslose Person muss der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und arbeitswillig sein und etwa bereit sein, eine vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Dies alles trifft auf Bezieher von Krankengeld nicht zu. Eine Person, die Krankengeld bezieht, befindet sich damit nicht in derselben Situation wie eine arbeitslose Person. Vor diesem Hintergrund stellt sich § 66 Abs. 1 AlVG nicht als unsachlich dar.

Den Ausführungen im Antrag auf Auszahlung der Einmalzahlung vom 25.11.2020, wonach der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 08.01.2020 im verfahrensrelevanten Zeitraum (Mai bis August 2020) weiterhin Notstandshilfe bezogen hätte und es keinen sachlichen Grund gebe, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einmalzahlung nunmehr schlechter zu stellen, ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine reine Spekulation handelt und niemand wissen kann, ob dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer von Mai bis August 2020 tatsächlich Notstandshilfe bezogen hätte, tatsächlich eingetreten wäre. Es wäre genauso denkmöglich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bzw. speziell im relevanten Zeitraum Mai bis August 2020 eine Arbeit aufgenommen oder sich selbständig gemacht hätte. Unstrittige Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer ab 11.01.2020 nicht arbeitslos vermerkt war und im relevanten Zeitraum Mai bis August 2020 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat.

Abschließend ist auf BGBl. I Nr. 130/2020 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) zu verweisen, mit welchem § 41 Abs. 5 AlVG eingeführt wurde, wonach Personen, die in den Monaten September bis November 2020 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Jänner 2021 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe erhalten. Diese Bestimmung des § 41 Abs. 5 AlVG regelt die zweite Einmalzahlung; gegenständlich ist jedoch die erste Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 1 AlVG. Der Gesetzgeber hat eine rückwirkende Änderung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (die erste Einmalzahlung) nicht gemacht, was bedeutet, dass der Gesetzgeber offensichtlich bewusst eine Differenzierung hinsichtlich Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Krankengeldbeziehern machen wollte. Von einer planwidrigen Lücke kann also insofern nicht ausgegangen werden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Bezugszeitraum Krankengeld Notstandshilfe Pandemie Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2238563.1.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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