TE Bvwg Beschluss 2021/3/5 W282 2234804-3

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Veröffentlicht am 05.03.2021
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Entscheidungsdatum

05.03.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W282 2234804-3/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2020 (gemeint wohl: 27.01.2021, W282 2234804-3/16E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Bei Aufrechtbleiben der Rechtswirkungen des Erkenntnisses wäre der Rw gezwungen, bis spätestens 30.04.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

In diesem Fall würde er von seiner Ehefrau und seinem Kleinkind – also von seiner Kernfamilie getrennt werden. Es wäre dies ein besonders schwerwiegender Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben des Rw, der sich auch durch öffentliche Interessen nicht legitimieren lässt.

Insbesondere geht vom Rw keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, sodass es unverhältnismäßig ist, die Rechtswirkungen der angefochtenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu einem Zeitpunkt eintreten zu lassen, in welchem der VwGH – aller Wahrscheinlichkeit nach – über die gegenständliche Revision noch nicht entschieden haben wird.

Der Rw hält sich seit annähernd neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel.

Er war seit 2013 überwiegend beschäftigt, seit 04.07.2017 praktisch durchgehend.

Seit dem 19.02.2020 arbeitet er im Bäckereibetrieb seines Onkels, seit September 2020 im Vollerwerb.

Weil seine Frau in Karenz ist, sind diese Arbeitseinkünfte für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und seines Kleinkinds von existentieller Bedeutung.

Durch eine Vollstreckung der Rückkehrentscheidung würde die Familie die Lebensgrundlage verlieren.

Der Rw verhält sich seit seinem letzten strafrechtlichen Rückfall vom 02.04.2018 wohl, sodass keinesfalls von einer „qualifizierten Gefährlichkeit“ ausgegangen werden kann, dies auch bei Bedachtnahme auf das gesamte, bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Rw (sechs Verurteilungen, davon vier aufgrund von Taten, welche der Rw als junger Erwachsener beging; drei einschlägige Verurteilungen wovon zwei auf Taten zurückgehen, die der Rw bereits im Jahr 2014 begangen hat).

Die „Unverhältnismäßigkeit“ der gegen den Rw erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist förmlich „mit den Händen zu greifen“ und erscheint evident.

Auch wenn die Entscheidung nach § 30 Abs.2 VwGG für die endgültige Revisionsentscheidung nicht präjudiziell ist und in diesem Provisorialverfahren auch keine Fragen entschieden werden können, deren Beurteilung der Endentscheidung obliegt, so muss doch im Rahmen der Interessenabwägung wenigstens berücksichtigt werden, das im vorliegenden Fall nach der Aktenlage keine ins Gewicht fallenden öffentlichen Interessen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehen und es deshalb schon gar nicht gerechtfertigt sein kann, diese Maßnahme noch während des Revisionsverfahrens – also im Ergebnis „vorzeitig“ – zu vollstrecken.

Es besteht daher ein deutliches Überwiegen jener aus Art 8 EMRK erfließenden privaten und familiären Interessen des Rw, welche für einen weiteren Aufenthalt bis zur Entscheidung des VwGH gegenüber dieser Revision sprechen, gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen an einer vorzeitigen Aufenthaltsbeendigung.

Es wird daher dringend beantragt, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit dem Rw die Möglichkeit zu geben, den Ausgang des Revisionsverfahrens im Inland abzuwarten, weiterhin berufstätig zu sein, weiterhin mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Österreich zu leben und weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb „Balkanbäckerei“, Inhaber Ridvan Gjema, in Mattighofen nachgehen zu können.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei im Hinblick auf die Achtung ihres Rechtes auf Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2234804.3.01

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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