TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/5 W252 2157995-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2021
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Entscheidungsdatum

05.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a

Spruch


W252 2157995-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2020, Zl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Folge fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, Staatsbürger Äthiopiens und am XXXX geboren zu sein.

2. Mit Bescheid vom 25.04.2017, Zl XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Erkenntnis vom 30.08.2019, unter der Zahl W252 2157995-1/21E die Beschwerde zur Gänze abwies.

4. Am 18.11.2019 reiste der BF nach Belgien aus.

5. Am 04.02.2020 wurde der BF von Belgien nach Österreich rücküberstellt.

6. Am 04.02.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Dieser wurde mit Bescheid vom 12.05.2020 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vom BFA zur Gänze abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und dem BF aufgetragen ab 04.02.2020 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen.

7. Am 19.05.2020 verließ der BF das ihm zugewiesene Quartier.

8. Gegen den Bescheid vom 12.05.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Erkenntnis vom 05.06.2020, zur Zahl W169 2157995-2/2E, zur Gänze abgewiesen. Die dagegen vom BF erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2020/20/0266-6 vom 06.08.2020 zurückgewiesen.

9. Am 15.06.2020 wurde der BF am Flughafen Wien Schwechat von der Polizei aufgegriffen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt. Der BF wurde gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG auf Anordnung des BFA, Zl XXXX , festgenommen, gemäß § 40 BFA-VG in Verwaltungsverfahrenshaft genommen und schließlich in das XXXX überstellt.

10. Am 15.06.2020 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, Zl XXXX . Im Zuge dieses Verfahrens wurde der BF aufgefordert ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und zu unterschreiben; dies habe er jedoch verweigert.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2020 wurde dem BF gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellt.

12. Mit Mandatsbescheid vom 16.06.2020, zugestellt am gleichen Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF seine Abschiebung umgehen und verhindern wolle. Er habe unter anderem das Ausfüllen und Unterschreiben des Formblattes Heimreisezertifikat verweigert und halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, weil er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Äthiopien zurückzukehren. Der BF versuche die gebotene Abschiebung nach Äthiopien zu vereiteln.

13. Mit Entlassungsschein vom 23.06.2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Als Entlassungsgrund wurde angeführt: „Wegfall des Schubhaftgrundes. Heimreisezertifikat beantragt. Bis dato kein Heimreisezertifikat eingelangt.“.

14. Am 30.09.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 iVm § 46a Abs 1 Z 3 FPG an das BFA mit der Begründung, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Als Gründe dafür, führte der BF in einem Begleitschreiben ins Treffen, dass er im Verfahren weder seine Identität verschleiert noch die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt habe. Darüber hinaus sei der BF aufgrund einer Lungendysfunktion an die regelmäßige Zufuhr von Sauerstoff angewiesen.

15. Mit Schriftsatz vom 13.10.2020, zugestellt am 19.10.2020, wurde der BF von der bB zur Ermittlung des Sachverhaltes – insbesondere zur Ermittlung seiner persönlichen Lebensumstände – zur schriftlichen Beantwortung von Fragen und zur Vorlage von Belegen aufgefordert.

16. Der BF erstattete am 02.11.2020 dazu eine Stellungnahme. Darin gab der BF Auskunft über seine aktuellen Lebensverhältnisse. Insbesondere verwies er auf seinen gesundheitlichen Zustand – seine Lungenfunktion sei stark eingeschränkt und brauche er regelmäßig Atemmaschinen, um eine ordnungsgemäße Funktion seiner Lunge zu bewerkstelligen. Der BF brachte eine Rechnung zum Beweis, der Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung in Vorlage.

17. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2020 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

18. Der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde vom BFA mit Bescheid vom 16.11.2020, XXXX , zugestellt am 03.12.2020, gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF versucht habe, seine Identität zu verschleiern und keine Bestrebungen unternommen habe, Dokumente für seine Ausreise zu erlangen. Er habe zudem keine Beweise erbracht, dass es ihm nicht möglich sei, bei der Vertretungsbehörde keine Dokumente zu erlangen.

19. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 22.12.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, das BFA habe übersehe, dass die Vertretungsbehörden aufgrund der COVID-Pandemie nur mehr einen eingeschränkten Dienst anbieten würden. Zudem habe sie nicht beachtet, dass der BF mittlerweile sehr krank sei; er leide an einer schweren Lungenkrankheit. Er sei daher höchster Risikopatient für eine Corona Ansteckung und würde er diese Erkrankung bei seiner Vorerkrankung sicherlich nicht überleben. Der BF habe darüber hinaus alles getan, um an ein Reisedokument zu gelangen. So habe er mit der Botschaft telefoniert und sei ihm mitgeteilt worden, dass zu seiner Person keinerlei Dokumente vorliegen würden und man ihm dies nur bei seiner Anwesenheit vor Ort auch schriftlich bestätigen könne. Der BF traue sich jedoch aufgrund der Pandemie nicht aus dem Haus.

20. Mit Schriftsatz vom 22.12.2020, eingelangt beim BFA am 23.12.2020, erstattete der BF eine Beschwerdeergänzung, in welcher die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen wiederholt wurden.

21. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.12.2020, hg. eingelangt am 05.01.2021, vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2015 nach Österreich ein. Die Anträge des BF auf internationalen Schutz wurden abgewiesen.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der BF besitzt kein Reisedokument.

Bis zum 15.06.2020 hat sich der BF nicht aus Eigenem um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der für ihn zuständigen äthiopischen Vertretungsbehörde bemüht.

Am 15.06.2020 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein, Zl. XXXX . Der BF verweigerte in der Folge das Ausfüllen und die Unterschrift des notwendigen „Formblattes“ zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Der BF hat seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt.

Tatsächliche, vom BF nicht zu vertretenden Gründe, aufgrund deren eine Abschiebung unmöglich erscheint, liegen nicht vor.

Der BF stellte am 30.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 16.11.2020, Zl XXXX , abgewiesen.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF beruhen zum einen auf den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Strafregister und dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie zum anderen auf den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren.

Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes steht die Identität des BF nicht zweifelsfrei fest. Es sind jedoch – entgegen der Ansicht des BFA – keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seine Angaben zu seiner Identität nicht den Tatsachen entsprechen würden, zumal seine personenbezogenen Angaben seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen gleichlautend sind und sich keine Rückschlüsse dafür ergeben, dass der BF falsche Angaben zu seiner Identität tätigte.

Die Feststellung, dass das BFA am 15.06.2020 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hat, konnte aufgrund der entsprechenden Eintragung im Fremdenregister und dem Akteninhalt getroffen werden.

Dass sich der BF vor Einleitung des Verfahrens zur Erlangung seines Heimreisezertifikates durch das BFA am 15.06.2020 um die Ausstellung eines solchen aus Eigenem bemüht hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Entsprechende Nachweise, etwa der äthiopischen Vertretungsbehörde, dass er zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorstellig geworden wäre oder sich anderwärtig mit ihr in Verbindung gesetzt hätte, legte der BF nicht vor. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

Wie sich unzweifelhaft aus dem im Akt einliegenden Schriftstück „Beschaffung Heimreisezertifikate: Äthiopien“ ergibt, ist ein ausgefülltes „Formblatt“ zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der äthiopischen Botschaft notwendig (AS 173). Unbestritten ist, dass der BF durch das BFA aufgefordert wurde, ein entsprechendes „Formblatt“ zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und zu unterschrieben. Das im Akt einliegende Formblatt wurde aber mit dem Vermerk „Ausfüllen und Unterschrift verweigert“ versehen (AS 171). Nachdem auf dem Formblatt aber sowohl der im Verfahren geführte Name des BF als auch sein im Verfahren geführtes Geburtsdatum vermerkt ist (AS 171), bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass tatsachlich der BF das Ausfüllen des notwendigen Formblattes und seine Unterschrift dessen verweigert hat.

Eine (nunmehr) vorhandene Bereitschaft am Verfahren mitzuwirken, konnte der BF nicht glaubhaft machen:

Dahingehend führte der BF in der Beschwerdeschrift zwar aus, zur Erlangung eines Reisedokuments alles in seiner Macht stehende getan zu haben. Er habe sich insbesondere telefonisch mit der äthiopischen Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt. Diese habe ihm mitgeteilt, dass zu seiner Person keinerlei Dokumente vorliegen würden, man dies ihm aber nur bei Anwesenheit vor Ort auch schriftlich bestätigen könne. Der BF traue sich jedoch aufgrund der Pandemie nicht aus seinem Zuhause hinaus, da eine Ansteckung – gemeint mit COVID-19 – für ihn den möglichen Lungenkollaps bedeuten würden. Darüber hinaus hätten die Vertretungsbehörden nur mehr einen eingeschränkten Dienst (AS 373). Der BF hat in diesem Zusammenhang jedoch weder einen Nachweis erbracht, dass er tatsächlich mit der äthiopischen Vertretungsbehörde telefonisch in Kontakt getreten ist noch konnte er nachvollziehbar darlegen, weshalb es ihm nicht möglich war, die Vertretungsbehörde persönlich aufzusuchen. Dazu ist in Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF festzuhalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der abweisenden Entscheidung des BFA am 12.05.2020 – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – an keiner Lungenerkrankung litt. Trotz Aufforderung des BFA alle relevanten Dokumente – so etwa auch medizinische Unterlagen – im hiesigen Verfahren in Vorlage zubringen, legte der BF keine medizinischen Befunde vor, die bestätigt hätten, dass der BF (nunmehr) an einer schweren Lungenerkrankung leidet. Die vom BF in Vorlage gebrachte Rechnung vom 30.09.2020 bestätigt lediglich, dass die Abholung der bestellten Ware (ein Atemgerät Druckregler med., ein Atemgerät Fahrgestell med. und Falschen mit integr. Ventil 10% MWSt) in 1150 Wien erfolgen sollte und die Rechnungsadresse auf den Namen des BF lautete („Rechnungsadresse: XXXX /Abholung XXXX “, AS 350 f). Für wen die Gegenstände schließlich zur Verwendung bestimmt sind/waren, kann der schriftlichen Aufstellung über die verkauften Waren nicht entnommen werden. In Gesamtschau ist das Beweismittel nicht geeignet darzulegen, dass der BF selbst an einer Lungenkrankheit leidet und ein Atemgerät benötigt. Es bestehen daher erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens zu seinem Gesundheitszustand und kann ihm – insbesondere mangels Vorlage entsprechender Beweismittel – kein Glauben geschenkt werden. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF nicht persönlich bei der äthiopischen Botschaft vorstellig hätte werden können und entsprechende Nachweise vorlegen hätte können. Die Tatsache, dass Vertretungsbehörden nur mehr einen eingeschränkten Dienst anbieten, hindern den BF grundsätzlich nicht daran, die Vertretungsbehörde aufzusuchen.

Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass das Telefongespräch des BF mit der äthiopischen Vertretungsbehörde tatsächlich stattgefunden hat, kann aber auch aus dessen Inhalt für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden, habe die äthiopische Botschaft dem BF bei dem Telefonat doch lediglich mitgeteilt, dass zu seiner Person keinerlei Dokumente vorliegen würden (AS 373). Dass der BF durch dieses Vorgehen versucht gewesen wäre, am Verfahren mitzuwirken und an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates interessiert gewesen wäre, konnte er damit gerade nicht glaubhaft machen. Letztlich könne aber auch alleine der Umstand, dass der BF die äthiopische Behörde telefonisch kontaktiert habe, in Gesamtschau des Verhaltens des BF, der notwendige Ermittlungsschritte durch die Verweigerung des Ausfüllens des „Formblattes“ und dessen Unterschrift vereitelt hat, nicht zu seinen Gunsten ausschlagen.

Aufgrund des dargelegten Verhalten des BF kann daher nicht auf eine vorhandene Mitwirkungsbereitschaft im Verfahren geschlossen werden.

Vor diesem Hintergrund ist daher im Verfahren nicht hervorgekommen, dass tatsächliche, vom BF nicht zu vertretenden Gründe, aufgrund deren eine Abschiebung unmöglich erscheint, vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Abweisung der Beschwerde:

§ 46a FPG lautet:

„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“

§ 46 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

[…]“

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Nach einer Rückkehrentscheidung ist es allein am betroffenen Fremden gelegen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle nötigen vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Die Rückkehrentscheidung ist ein höchstpersönlich wirkender Leistungsbescheid, der den Adressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Da somit nur der Fremde selbst die Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, wenn er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.

Beides gilt nur dann nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist. Kommt der Fremde der Ausreiseverpflichtung nicht (fristgerecht) nach, dann wird die Rückkehrentscheidung zwangsweise durchgesetzt, was das FPG in § 46 Abs. 1 als Abschiebung bezeichnet.

Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer „Karte für Geduldete“, dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.

Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine (§ 46a Abs 1 Z 3 FPG). Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.

Es ist daher verfahrensgegenständlich im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG zu überprüfen, ob die Abschiebung des BF nach Äthiopien aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war.

Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs. 3. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 [1078 BlgNR 24. GP 27]). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).

Es ist festzuhalten, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Zu § 46 Abs. 2 FPG stellt die Rechtsprechung klar, dass die darin normierte Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments auch gilt, wenn der Fremde bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0153), sodass sein Vorbringen, seine Abschiebung sei faktisch unmöglich, weil er über kein Reisedokument verfüge, im Fall mangelnder solcher Eigeninitiative nicht zur Annahme führt, der Aufenthalt sei zu dulden und eine Karte für Geduldete auszustellen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331).

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die AntragsteIlung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z 1a verwiesen).

Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann –, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge „vorbehaltlich des Abs. 2a“ zum Ausdruck gebracht werden (2285/A XXV. GP).

Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der BF seinen Pflichten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen ist und basierend auf diesem Umstand den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abwies, ist Folgendes festzuhalten:

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der BF besitzt kein Reisedokument.

Bis zum 15.06.2020 hat sich der BF nicht aus Eigenem um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der für ihn zuständigen äthiopischen Vertretungsbehörde bemüht. Er ist daher seiner Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Abs. § 46 Abs 2 FPG nicht nachgekommen.

Am 15.06.2020 hat das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und von der Ermächtigung des § 46 Abs 2a FPG, die für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde einzuholen, Gebrauch gemacht. Der BF war ab diesem Zeitpunkt zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Abs. 2 nicht (mehr) verpflichtet. In traf ab diesem Zeitpunkt lediglich eine Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Auch dieser ist der BF – wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt – nicht nachgekommen. Er hat bei den zur Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Ermittlungsschritten nicht mitgewirkt, indem er das Ausfüllen und seine Unterschrift des notwendigen „Formblattes“ zur Erlangung seines Heimreisezertifikats verweigert hat. Eine (anschließende) Mitwirkungsbereitschaft im Verfahren, konnte der BF nicht glaubhaft machen.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht – in Übereinstimmung mit der Ansicht des BFA – fest, dass der Umstand, dass ein Reisedokument bis dato nicht erlangt werden konnte, auf eine mangelnde Mitwirkung des BF im Verfahren zurückzuführen ist. Die Unmöglichkeit der Abschiebung ist daher vom BF zu verantworten.

Der BF hat damit einen Ausschlusstatbestand des § 46a Abs. 3 FPG verwirklicht. Daraus ergibt sich, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde außerdem davon ausging, dass der BF, indem er – ihre Ansicht nach – seine Identität verschleiert habe, einen weiteren Ausschlusstatbestand im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG verwirklicht hat, ist festzuhalten, dass – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – die Identität des BF im Verfahren nicht feststeht und im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass der BF seine Identität verschleiert hat. Der Ansicht des BFA kann daher nicht gefolgt werden.

Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.

Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG liegt somit nicht vor. Der BF ist daher nicht geduldet.

Vor diesem Hintergrund ist dem BF keine Karte für Geduldete auszustellen.

Das BFA hat daher zu Recht den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Der BF stellte zwar einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (AS 375), doch war die Durchführung einer solchen von Amts wegen nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es stand bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde abzuweisen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Duldung Heimreisezertifikat Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W252.2157995.3.00

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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