TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/5 W228 2239059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2021
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Entscheidungsdatum

05.03.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W228 2239059-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 15.01.2021 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Bei der am 22.12.2020 vor dem Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 24.09.2020 als Produktionsmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er der Meinung sei, dass die Firma XXXX seinen Lebenslauf bereits habe; daher habe er nur den Vermittlungsvorschlag übermittelt.

Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 08.10.2020 bis 02.12.2020 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht ordnungsgemäß beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass seine Bewerbungsunterlagen schon über einen längeren Zeitraum bei der Firma XXXX zur Einsicht aufliegen würden und habe es zu keiner Zeit Beanstandungen gegeben, dass diese nicht vollständig oder nicht in Ordnung wären. Diese Bewerbungsunterlagen würden auch bei anderen Firmen aufliegen und habe es zu keiner Zeit Beschwerden über die Qualität der Bewerbung gegeben.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 15.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich das vom AMS erhaltene Stellenangebot kommentarlos der Firma XXXX weitergeleitet habe. Dies stelle kein korrektes Bewerbungsverhalten dar. Er habe daher eine Vereitelungshandlung gesetzt.

Mit Schreiben vom 26.01.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er auf sein Beschwerdevorbringen und führte darüber hinaus aus, dass es bei der Firma XXXX immer auch einen Bewerbungsbogen auszufüllen gebe. In diesem Bogen würden aktuelle Daten abgefragt werden. Ein Bewerbungsbogen sei in gegenständlichem Fall nicht übermittelt worden.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.01.2021 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut der am 14.01.2020 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Kellner oder im Bereich sonstiger anlernbarer Tätigkeiten im Voll-/Teilzeitausmaß im gewünschten Arbeitsort Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg vom AMS unterstützt.

Am 24.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Produktionsmitarbeiter beim Dienstgeber Firma XXXX vom AMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag ist ersichtlich, dass eine Online-Bewerbung (der Link dazu ist im Vermittlungsvorschlag angegeben) erforderlich ist. In diesem Onlineformular ist die Abgabe eines Lebenslaufs ein Pflichtfeld.

Der Beschwerdeführer hat ausschließlich das vom AMS erhaltene Stellenangebot ohne jeglichen zusätzlichen Kommentar an die Firma XXXX gesendet; er hat jedoch weder einen Lebenslauf noch ein Bewerbungsschreiben geschickt. Bei der Firma XXXX lag zu diesem Zeitpunkt bereits ein mit 10.10.2019 datierter Lebenslauf des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Betreuungsvereinbarung vom 14.01.2020 liegt im Akt ein.

Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 24.09.2020 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.

Die Feststellung, wonach in dem bei der Bewerbung zu verwendenden Onlineformular die Abgabe eines Lebenslaufs ein Pflichtfeld ist, ergibt sich aus der Homepage der Firma XXXX (siehe im Akt befindlicher Screenshot Online Bewerbungsformular der Firma XXXX vom 29.01.2021).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ausschließlich das vom AMS erhaltene Stellenangebot, nicht jedoch einen Lebenslauf oder ein Bewerbungsschreiben an die Firma XXXX gesendet hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Bewerbungsunterlagen ohnehin bereits über einen längeren Zeitraum bei der Firma XXXX aufliegen, deckt sich dies mit der Angabe der Firma XXXX , wonach der dort aufliegende Lebenslauf des Beschwerdeführers mit 10.10.2019 datiert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Melk.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer, obwohl laut Vermittlungsvorschlag eine Online-Bewerbung erforderlich war, ausschließlich das Stellenangebot kommentarlos postalisch an die Firma XXXX gesendet. Er hat jedoch keinen Lebenslauf bzw. kein Bewerbungsschreiben geschickt. Er hat sich somit nicht in der geforderten Form beworben. Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur eine Vereitelungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136).

Bei der Firma XXXX lag zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt bereits ein mit 10.10.2019 datierter Lebenslauf des Beschwerdeführers auf. Dieser stellt jedoch keinen aktuellen Lebenslauf dar. Diesbezüglich ist – wie festgestellt - darauf zu verweisen, dass auf der Homepage der Firma XXXX das Hochladen eines Lebenslaufs ein Pflichtfeld bei der Bewerbung ist. Dies bedeutet, dass die Firma XXXX einen Lebenslauf jedenfalls erwartet. Ein zum Zeitpunkt der Versendung des Vermittlungsvorschlages bereits über 11 Monate alter Lebenslauf erfüllt die Voraussetzung der nötigen Aktualität nicht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass andere Firmen sich nicht über die Qualität der Bewerbungen beschwert haben, ist nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Ebenso ist das Vorbringen im Vorlageantrag nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Firma XXXX beim Beschwerdeführer mit einem Bewerbungsbogen melden hätte sollen, wenn er nicht einmal die im Vermittlungsvorschlag geforderte Form der Online Bewerbung eingehalten hat.

Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er lediglich kommentarlos den Vermittlungsvorschlag, jedoch keinen aktuellen Lebenslauf an die Firma XXXX geschickt hat, kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er sich nicht wie gefordert online beworben hat, sondern lediglich den Vermittlungsvorschlag, jedoch keinen aktuellen Lebenslauf an die Firma XXXX geschickt hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass das Unterlassen der geforderten Online-Bewerbung in dem Wissen, dass der bei der Firma XXXX aufliegende Lebenslauf bereits über 11 Monate alt - sohin nicht mehr aktuell - war, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2239059.1.00

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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