Entscheidungsdatum
10.03.2021Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
W151 2226864-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 19.11.2019, Zl: XXXX wegen Feststellung der Versicherungspflicht in der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer Niederschrift bei der Wiener Gebietskrankenkasse am 19.02.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er durch seinen ehemaligen Dienstgeber, Herrn XXXX (im Folgenden mitbeteiligte Partei oder mbP) nicht korrekt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Er habe lediglich in den Zeiträumen 23.02.2018 bis 14.03.2018 und 27.05.2018 bis 27.01.2019 für diesen als Mietwagenfahrer gearbeitet.
2. Infolge dessen führte die NÖGKK ein Ermittlungsverfahren, in dem die mbP die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer auch im übrigen Zeitraum 23.02.2018 bis 27.01.2019, somit durchgehend beschäftigt gewesen sei.
3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 19.11.2019 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Mietwagenlenker für die mbP im Zeitraum 23.02.2018 bis 27.01.2019 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlag.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die belangte Behörde erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum 15.03.2018 bis 26.05.2018 für die mbP als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer agiert habe und daher auch in dieser Zeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Aufgrund zweier mehrfach geringfügig beschäftigter Dienstverhältnisse im Zeitraum 16.03.2018 bis 16.05.2018, die hinsichtlich der monatlichen Beitragsgrundlage zu einem Überschreiten der heranzuziehenden Geringfügigkeitsgrenze führten, ergehe seitens des zuständigen Krankenversicherungsträgers im Folgejahr eine Beitragsnachverrechnung für die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung von der geringfügigen Beitragsgrundlage und infolge dessen zu Rückforderungen von Leistungen aus der Arbeitsloseversicherung betreffend dieses Zeitraumes. Für die Kasse liege nicht zuletzt auch in diesem Umstand die eigentliche Motivation des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit für den Dienstgeber im Zeitraum 15.03.2018 bis 26.05.2018 zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Beweise beibringen können, die eindeutig belegen würden, dass es zu der behaupteten Unterbrechung gekommen sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.12.2019 vorgelegt.
6. Am 05.03.2021 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie die mbP einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 23.02.2018 bis einschließlich 27.01.2019 durchgehend für die mbP als Mietwagenlenker tätig. Der Beschwerdeführer unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Mietwagenlenker für die mbP im genannten Zeitraum der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer und war von der mbP ordnungsgemäß bei der Kasse gemeldet. Er arbeitete wöchentlich durchschnittlich 10 bis 12 Stunden, erhielt sein Entgelt in am Monatsende oder in den ersten zwei bis drei Tagen des Folgemonats. Parallel dazu war der Beschwerdeführer war auch für die „ XXXX “ tätig und zwar im März 2018 insgesamt 36 Stunden, im April 2018 48 Stunden und im Mai 2018 12 Stunden, jeweils jedoch nur an Freitagen und Samstagen zwischen 09:00 bis 15:00. Aufgrund des geringen zeitlichen Ausmaßes seiner Tätigkeit für die „ XXXX “ war der Beschwerdeführer nicht an seiner Tätigkeit für die mbP gehindert.
Eine Motivation des Dienstgebers, der mbP, den BF im Zeitraum von 15.03.2018 bis 26.05.2018 ohne Beschäftigung bei ihr dennoch bei der Kasse zu melden, war nicht erkennbar. Vielmehr folgen aus dieser Meldung weitere Kosten für die mbP, wie etwa Sozialversicherungsabgaben, ein allfälliger Vorteil der mbP oder Motivation für eine Meldung ohne Beschäftigung war nicht gegeben. Demgegenüber hatte der jedoch der BF ein überwiegendes Interesse, seine Tätigkeit im Zeitraum 15.03.2018 bis 26.05.2018 zu bestreiten, da er im Zeitraum 16.03.2018 bis 16.05.2018 einer weiteren geringfügigen Beschäftigung bei einer anderen Dienstgeberin nachging, wodurch es Rückforderungsansprüchen von Leistungen aus der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosenversicherung kommt.
Der Beschwerdeführer erstattete am 13.02.2019 bei der LPD Niederösterreich Anzeige wegen Nötigung. Er sei bei einem Treffen mit einem Vertreter der mbP, einem gewissen „ XXXX “ am 07.02.2019 von diesem dazu gedrängt worden, „Blanko-Monatsstundenzettel“ von Februar 2018 bis Jänner 2019 zu unterschreiben, was nicht glaubhaft war. Es war der mbP zu folgen, wonach die Lohn- und Gehaltsbestätigung als auch die Arbeitsaufzeichnung im Zuge von Gehaltsauszahlungen unterschrieben wurden.
Die Angaben des Herrn XXXX zum Tätigkeitszeitraum des BF bei der mbP waren widersprüchlich und konnte diesen keine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Beweiskraft zugemessen werden, zumal er auch im Jänner 2019 nicht mehr bei der mbP tätig war.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2021.
2.2. Strittig war gegenständlich die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 23.02.2018 durchgehend bis 27.01.2019 für die mbP als Mietwagenlenker geringfügig beschäftigt war, oder ob es in der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu einer Unterbrechung und somit zu einer Unterbrechung der Pflichtversicherungszeit als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gekommen ist.
Hinsichtlich des Beginnes der Tätigkeit des Beschwerdeführers am 23.02.2018 konnte somit von den insofern unbestrittenen Feststellungen des bekämpften Bescheides ausgegangen werden. Abweichungen, die sich in den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergaben – der Beschwerdeführer gab etwa an, am 26.03.2018 begonnen zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 5) – konnten insofern aufgeklärt werden, als der Beschwerdeführer an diesem Tag die erste Fahrt gehabt habe, das Dienstverhältnis jedoch bereits am 23.02.2018 begründet wurde. Ungeachtet des bestrittenen Zeitraumes der Tätigkeit, blieb ferner unstrittig, dass der Beschwerdeführer als Mietwagenfahrer tätig wurde.
2.3. Hinsichtlich des strittigen Zeitraumes ist wie folgt festzuhalten:
Vorauszuschicken ist, dass der Versicherungsdatenauszug aus dem Zentralspeicher der österreichischen Sozialversicherungsträger ein durchgehendes geringfügiges Dienstverhältnis von 23.02.2018 bis 27.01.2019 ausweist und damit den Standpunkt des Dienstgebers stützt.
2.4. Festgehalten wird, dass für das erkennende Gericht keinerlei Motivation des Dienstgebers erkennbar ist, den Beschwerdeführer trotz einer Unterbrechung seiner Beschäftigung im Zeitraum 15.03.2018 bis 26.05.2018 als Mietwagenlenker fälschlicherweise durchgehend zur Pflichtversicherung anzumelden. Evident ist vielmehr, dass dem Dienstgeber durch die durchgehende Meldung des Beschwerdeführers Sozialversicherungsabgaben, sowie auch Lohnverrechnungskosten entstanden sind und somit für den Dienstgeber Kosten entstanden, deren Tragung ohne Tätigkeit des BF nicht nachvollziehbar ist. Es war somit kein erkennbarer Vorteil durch eine tatsachenwidrige Meldung der mbP zu erkennen. Allein die Behauptung, es würde sich um eine „schlampige“ Firma handeln und die Kosten seien aufgrund der geringfügigen Beschäftigung nicht hoch gewesen (Verhandlungsprotokoll, S. 8), vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und wird insofern als Schutzbehauptung gewertet. Dass im Übrigen derartige Unregelmäßigkeiten auch bei anderen Dienstnehmern vorgekommen seien, blieb gänzlich unbelegt und konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erfolgreich untermauern.
Im Übrigen weist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hin, dass sich der Dienstgeber in diesem Falle der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte bzw. die berufsmäßige Parteienvertretung durch unrichtige Meldungen (vgl. etwa Lohnbescheinigung an das Arbeitsmarktservice vom 23.11.2018) mit den Regelungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes in Konflikt gekommen wäre. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als haltlos.
Das erkennende Gericht schließt sich vielmehr der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung der belangte Behörde an, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.03.2018 bis 16.05.2018 einer weiteren geringfügigen Beschäftigung bei einer anderen Dienstgeberin nachging und daher im Zentralspeicher der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Zeitraum 16.03.2018 bis 16.05.2018 zwei Pflichtversicherungen für den Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer aufscheinen, im Hinblick auf die damit sich ergebende Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers begründen, seine Tätigkeit für die mbP im Zeitraum 15.03.2018 bis 26.05.2018 zu bestreiten.
Dies erscheint dem erkennenden Gericht nicht zuletzt auch deshalb naheliegend, da der Beschwerdeführer die nach seinem Dafürhalten nicht korrekten Sozialversicherungsmeldungen erst am 19.02.2019 vor der Wiener Gebietskrankenkasse beanstandete. Damit steht dies erkennbar in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Erhalt des Schreibens des Arbeitsmarktservices im Jänner 2019, mit welchem der Beschwerdeführer über die Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Kenntnis gesetzt wurde.
Dessen ungeachtet war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, substantielle Nachweise zu erbringen, die belegen, dass es in seiner Tätigkeit für den gegenständlichen Dienstgeber zu der von ihm behaupteten Unterbrechung tatsächlich gekommen ist.
2.5. Zu den aktenkundigen Arbeitsaufzeichnungen brachte der Beschwerdeführer vor, diese blanko, dh. ohne, dass Stunden und Monat eingetragen gewesen wären, unterschrieben zu haben. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer am 13.02.2019 bei der LPD Niederösterreich Anzeige wegen Nötigung durch Personen, die der mbP zuzuordnen wären, erstattet. Laut seiner dem Verwaltungsakt einliegenden Zeugenvernehmung der LPD Niederösterreich vom 13.02.2019 sei er bei einem Treffen mit einem Vertreter der mbP, einem gewissen „ XXXX “ am 07.02.2019 von diesem dazu gedrängt worden, „Blanko-Monatsstundenzettel“ von Februar 2018 bis Jänner 2019 zu unterschreiben. Dies unter der Androhung, andernfalls kein Geld zu bekommen. Der Beschwerdeführer habe dann Stundenzettel mit Ausnahme jener für die Monate März und April und auch Lohnzettel unterschrieben. Dies erschien dem erkennenden Gericht vor allem in Hinblick auf seine in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage, er habe sein Entgelt entweder am Monatsende oder in den ersten zwei bis drei Tagen des Folgemonats unglaubwürdig, da sich der Vorfall erst am 7. Februar zugetragen haben soll, zu einem Zeitpunkt also, zu dem nach seiner Aussage die Entgeltzahlung bereits erfolgt sein sollte. Dass es daher zu so einer Bedrohung gekommen sein sollte, war unglaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Lohn und- Arbeitsaufzeichnungen vom BF im Zuge der Entgeltauszahlung paraphiert wurden.
Festgehalten wird, dass die mbP „Arbeitszeitaufzeichnungen“ für die Monate Februar 2018 bis Jänner 2019, mit Ausnahme jener für die Monate März und April 2018, sowie auch Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2018 bis Jänner 2019 (vollständig) vorlegte. Sämtliche vorgelegte „Arbeitsaufzeichnungen“ enthalten eine Paraphierung mit dem Buchstaben „A“.
Lohn-/Gehaltsabrechnungen enthalten mit Ausnahme der Monate Februar und März eine solche Paraphierung und mit Ausnahme der Monate März 2018 und Jänner 2019 den handschriftlichen Zusatz „Betrag in Bar erhalten“ oder „Bar erhalten“. Für den Monat März 2018 ist eine erneut paraphierte Quittung für den Betrag 301,98 im Akt enthalten.
In der mündlichen Verhandlung identifizierte der Beschwerdeführer jene als „Arbeitszeitaufzeichnungen“ bezeichneten Dokumente als jene Dokumente, die er am 07.02.2019 „blanko“ vom Beschwerdeführer unter Zwang paraphiert haben soll (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Davon ausgehend erschließt sich für das erkennende Gericht jedoch nicht, weshalb auch diverse Lohn-/Gehaltsabrechnungen, insbesondere jene von April 2018, eine solche Paraphierung tragen. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung nicht zur Klärung dieser Frage beitragen, sondern gab wiederholt vage und ausweichende Antworten („Es könnte diese Paraphe von mir sein, es ist nicht mir nicht erinnerlich“, Verhandlungsprotokoll S. 7). Auf Vorhalt, dass er bei der WGKK am 19.02.2019, angegeben habe, „Belege“ unterschrieben zu haben, gab er in der mündlichen Verhandlung an, „Zu den Lohn- und Gehaltsabrechnungen gebe ich an, dass diesen Zetteln so ausgeschaut haben, diese Paraphe könnte von mir sein.“ (Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Demgegenüber vermeinte er auf Vorhalt einer aktenkundigen Lohn-/Gehaltsabrechnung und Quittung vom März 2018, die eine solche Paraphe „A“ enthält, weder einen Arbeitsvertrag noch diese Quittung unterschrieben zu haben und bestritt unter dem Hinweis, diese Paraphen würden jedes Mal anders aussehen, vielmehr deren Echtheit (Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Wie bereits oben ausgeführt, sind jedoch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die mbP unter Vorlage falscher Lohn-/Gehaltsabrechnungen tatsachenwidrig eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers über den fraglichen Zeitraum vortäuschen sollte. Zudem steht dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Aussage der mbP in der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach sowohl die Lohn- und Gehaltsbestätigung als auch die Arbeitsaufzeichnung im Zuge von Gehaltsauszahlungen unterschrieben werden (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Vor diesem Hintergrund deuten die aktenkundigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate März und April 2018 bzw. die Quittung für März 2018 nach Ansicht des erkennenden Gerichts darauf hin, dass der BF tatsächlich in diesem Zeitraum für die mbP tätig geworden ist, einen Lohn ausbezahlt erhalten und dies entsprechend durch seine Paraphe bestätigt hat.
2.6. Der Beschwerdeführer legte erst im Zuge seiner Beschwerde Arbeitszeitaufzeichnungen der „ XXXX “ für die Monate April, Mail und Juni 2018 zum Nachweis dafür vor, dass der Beschwerdeführer in diesen Monaten nicht für die mbP tätig werden konnte. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im März 2018 insgesamt 36 Stunden, im April 2018 48 Stunden und im Mai 2018 12 Stunden, jeweils jedoch nur an Freitagen und Samstagen zwischen 09:00 bis 15:00 für die „ XXXX “ tätig war. Ein Abgleich der für Mai 2018 vorliegenden Zeitaufzeichnungen der mbP ergibt keinerlei Überschneidung. Dies lässt, wenngleich keine Zeiterfassungen der mbP für die Monate März und April 2018 vorliegen, darauf schließen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für die „ XXXX “ aufgrund des geringen zeitlichen Ausmaßes nicht an seiner Tätigkeit für die mbP gehindert war, sodass dieses Vorbringen insofern ins Leere geht.
2.7. Schließlich ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer in mündlicher Verhandlung erneut ins Treffen geführte Aussage des Herrn XXXX im Verfahren vor der belangten Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag, zumal diese bereits im behördlichen Verfahren äußerst widersprüchlich war. So gab dieser am 27.05.2019 gegenüber der belangten Behörde an, im Zeitraum 14.03.2018 bis 27.05.2018 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bei der mbP gearbeitet zu haben. Am 18.07.2019 änderte er jedoch seine Aussage dahingehend, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Zeiträumen 23.02.2018 bis 14.03.2018 und 27.05.2018 bis 27.01.2019 für die mbP gearbeitet habe. Aufgrund dieser gerade hinsichtlich des wesentlichen Zeitpunktraumes widersprüchlichen Aussagen des XXXX , kann dieser keine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Beweiskraft zugemessen werden, auch da er im Jänner 2019 laut SV-Auszug gar nicht mehr für die mbP tätig war.
2.8. Im Ergebnis ist somit in einer Gesamtschau der obigen Erwägungen festzuhalten, dass die Behörde ein ordnungsgemäßes und einwandfreies Ermittlungsverfahren führte und im bekämpften Bescheid korrekte Schlussfolgerungen zog. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 23.02.2018 bis einschließlich 27.01.2019 durchgehend für die mbP als Mietwagenlenker tätig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
3.2. Maßgebliche Normen:
§ 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 101/2000:
„Vollversicherung
§ 4.
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[…]“
„Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5.
(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
[…]“
§ 7 Z 3 lit. a ASVG
„Teilversicherung von im § 4 genannten Personen
§ 7.
Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
[…]
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 100/2018)
[…]“
„Dienstgeber
§ 35.
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[…]“
Fallbezogen folgt daraus:
Strittig war, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 15.03.2018 bis 26.05.2018 für die mbP als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer beschäftigt war und daher auch in dieser Zeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer im übrigen Zeitraum, nämlich vom 23.02.2018 bis 14.03.2018, und von 27.05.2018 bis einschließlich 27.01.2019 für die mbP tätig war. Nicht bestritten wurde ferner, dass der Beschwerdeführer für die mbP als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde und aufgrund der Höhe des monatlichen Entgelts eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers vorlag. Somit konnten diese Umstände mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
Hinsichtlich des fraglichen Zeitraumes der Tätigkeit des Beschwerdeführers nimmt das erkennende Gericht aufgrund umfangreicher Beweiswürdigung als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum 23.02.2018 bis einschließlich 27.01.2019 durchgehend für die mbP als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer beschäftigt war. Somit unterlag der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Mietwagenlenker für die mbP im genannten Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Dienstverhältnis - Dauer geringfügige Beschäftigung Teilversicherung Unfallversicherung ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2226864.1.00Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021