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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Der Antrag auf "Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof" wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt mit Eingabe vom 4. Juni 1995 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom 11. Mai 1995, Zl. 14 351-1111/91E/95.
Mit Eingabe vom 12. Juni 1995 beantragt der Einschreiter "(f)ür den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof meine Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe ablehnen sollte, ... die Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art144 Abs3 B-VG".
2. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Einschreiter vorgelegten Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß dieser Bescheid auf einer rechtswidrigen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; soweit sich Fragen der richtigen Rechtsanwendung ergeben, fallen diese nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Der Antrag auf "Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof" war zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den Fall der Abweisung oder der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde, nicht aber auch für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1713.1995Dokumentnummer
JFT_10049379_95B01713_00