Entscheidungsdatum
11.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2197179-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Matthias PRÜCKLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.03.2018, Zl. PAD/18/00381738/1, zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.03.2018 wurden dem Beschwerdeführer Zeiten beim Österreichischen Bundesheer im Ausmaß von 6 Monaten und Zeiten als Aspirant bei der Landespolizeidirektion im Ausmaß von XXXX Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
Mit Beschwerde vom 14.05.2018 beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass dem Beschwerdeführer 3 Jahre, 5 Monate und 24 Tage anzurechnen wären und in eventu den Bescheid beheben und die Rechtssache zur Ermittlung eines der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er im Zuge seines Auslandseinsatzes näher beschriebene Tätigkeiten im Sicherheits- und Ordnungsdienst, Funkverkehr, Patrouillenfahrten, Objektschutz, Wachdienst, Grenzkontrollen und Gebäudekämpfe sowie näher bezeichnete Belastungsübungen durchgeführt hätte. Die belangte Behörde hätte verabsäumt festzustellen, dass diese Tätigkeiten zu einer erheblich verbesserten Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hätten. Er hätte einen großen Vorsprung an Erfahrung und Ausbildung in den Bereichen Einsatztechnik, Einsatztaktik, im Umgang mit Schusswaffen, im Bereich von Fahrzeug- und Personenkontrollen, sowie Souveränität in Stresssituationen und internationale Erfahrungen.
Die belangte Behörde legte den Bescheid, die Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2018 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen.
Ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tätigkeit im Zuge eines Auslandseinsatzes Parallelen mit der Tätigkeit als Polizist hatte und ob diese allfälligen Parallelen eine Auswirkung auf die Tätigkeit als Polizist hatte prüfte die belangte Behörde im Zuge des Bescheidverfahrens nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen sind aus dem behördlichen Verwaltungsakt, dem Antrag des Beschwerdeführers und dessen Beschwerde unstrittig zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.
Zu A)
Das im § 28 VwGVG normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwSlg. 18.886 A/2014).
Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben anführt, ist die Frage der besseren Verwendbarkeit im Hinblick darauf, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt, für die Beurteilung der Anrechenbarkeit von Bedeutung. Diesbezügliche Ermittlungsschritte oder Begründungselemente sind jedoch im Verfahren und im gegenständlichen Bescheid gänzlich unterblieben.
Die Angelegenheit ist daher trotz vergleichsweise langer Verfahrensdauer aufgrund des Unterbleibens jeglicher Ermittlungsschritte puncto Einschlägigkeit der Vordienstzeit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Kriterien, nach denen eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig ist, s VwSlg. 18.886 A/2014); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auslandseinsatz Besoldungsdienstalter Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung mangelndes Ermittlungsverfahren Polizist VordienstzeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2197179.1.00Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021