TE Bvwg Beschluss 2021/3/12 L527 2118460-2

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Entscheidungsdatum

12.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L527 2118460-2/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , auch XXXX , XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2021, Zahl XXXX :

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.02.2015 in Österreich den ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt begründete: Er habe in seiner Heimat als Sanitäter gearbeitet. Er habe Impf-Tropfen für Kinder verteilt. Die Taliban hätten dies verboten, da diese Tropfen aus Amerika stammen würden und die Kinder diese nicht einnehmen dürften. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zwei Jahre lang bedroht. Die Taliban hätten auf den Beschwerdeführer geschossen. Er sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Diesen Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom 26.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auch im Übrigen weitgehend den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid (kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005; Rückkehrentscheidung; Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan; 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise). Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.

Am 03.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 17.12.2020 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde). Das Verfahren wurde nicht zugelassen.

Den Antrag vom 03.09.2020 begründete der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Pakistan der PTM-Partei (Pashtun Tahafuz Movement) angeschlossen habe. Sein Onkel mütterlicherseits, der ebenfalls Mitglied dieser Partei gewesen sei, sei erschossen worden. Daraufhin habe man den Beschwerdeführer zu Unrecht angezeigt und ihm vorgeworfen, an der Ermordung des Onkels beteiligt gewesen zu sein. Er sei zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

In der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 verneinte der Beschwerdeführer, Verwandte in Österreich zu haben, und gab auf die Frage nach sonstigen sozialen Kontakten in Österreich an, Freunde zu haben; er sei mit Afghanen und Pakistanern befreundet. Mit Schreiben vom 26.01.2021 teilte ein österreichisches Standesamt der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eheschließung mit einer näher genannten ungarischen Staatsbürgerin gestellt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VI sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde langte am 01.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Aktenvorlage erwies sich als unvollständig. Nach Aufforderung zur Vorlage der fehlenden Akten(bestandteile) lagen dem Bundesverwaltungsgericht schließlich am 05.03.2021 alle relevanten Akten(bestandteile) vor, wovon die belangte Behörde am 08.03.2021 verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; VA 1: Verwaltungsverfahrensakt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz; VA 2: Verwaltungsverfahrensakt zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer trat in Österreich unter den im Kopf der Entscheidung genannten Namen in Erscheinung. Sein tatsächlicher Name lautet XXXX , auch XXXX , XXXX und er wurde am XXXX geboren. Er ist ein erwachsener männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. (VA 2, AS 247, 284, 351)

1.2. In der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 zu seinem am 03.09.2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz verneinte der Beschwerdeführer, Verwandte in Österreich zu haben, und gab auf die Frage nach sonstigen sozialen Kontakten in Österreich an, Freunde zu haben; er sei mit Afghanen und Pakistanern befreundet (VA 2, AS 185 ff). Mit Schreiben vom 26.01.2021 teilte ein österreichisches Standesamt der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eheschließung mit einer näher genannten ungarischen Staatsbürgerin gestellt habe (VA 2, AS 245). In der Zwischenzeit wurden Schritte zur Ermittlung der Ehefähigkeit gesetzt (OZ 11).

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.02.2021, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2020 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II), erließ unter anderem eine Rückkehrentscheidung und befand die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan für zulässig. Die Behörde ging davon aus, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege (VA 2, AS 362 f). Aus Sicht der Behörde dränge sich der Verdacht einer Scheinehe zur Verhinderung einer Abschiebung bzw. zur Erwirkung eines Aufenthaltsrechts auf. Der Beschwerdeführer beabsichtigte die Verehelichung mit einer erheblich älteren Frau, die er, so die Behörde, noch wenige Wochen vor der Bescheiderlassung gar nicht gekannt haben dürfte. Zudem habe der Beschwerdeführer, nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz vom 22.02.2015, im Jahr 2018 gegenüber italienischen Behörden angegeben, dass er seine damalige Freundin, eine türkische Staatsbürgerin mit Aufenthaltsrecht, hätte heiraten wollen. (VA 2, AS 357 f)

In der Beschwerde gegen den Bescheid begehrt der Beschwerdeführer unter anderem, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (VA 2, AS 425). Die belangte Behörde habe das (angebliche) Familienleben des Beschwerdeführers kaum gewürdigt bzw. teilweise sogar negativ ausgelegt und sich dabei unpassender Formulierungen (arg. „‘wesentlich ältere Frau‘“) bedient; es stehe dem Beschwerdeführer und seiner (angeblichen) Lebensgefährtin frei, zu heiraten, wen und wann sie wollen. Der Beschwerdeführer führe schon seit Jahren eine Beziehung mit der besagten ungarischen Staatsangehörigen. Die Behörde habe in diesem Zusammenhang notwendige Ermittlungen unterlassen. (VA 2, AS 413) Der Beschwerde angeschlossen waren eine Gehaltsabrechnung der ungarischen Staatsangehörigen sowie Fotos, die den Beschwerdeführer mit ihr zeigen sollen (VA 2, AS 431 ff).

Der Beschwerdeführer und besagte ungarische Staatsangehörige, mit der der Beschwerdeführer die Eheschließung beabsichtigt, sind in Österreich unter derselben Adresse im Sinne des Meldegesetzes gemeldet (OZ 2, 3).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zum ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren, zum Verfahren mit der Zahl L527 2118460-2 und zum Verfahren mit der Zahl L512 2118460-1 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben.

Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.1. Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2), binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3.3. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.

Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99).

3.4. Wie das Bundesverwaltungsgericht unter 1.2. festgestellt hat, beabsichtigt der Beschwerdeführer, eine ungarische Staatsangehörige zu heiraten. Dem von der Behörde vertretenen Standpunkt, dass der Verdacht einer Scheinehe bestehe und kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege, entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen, das (angebliche) Familienleben des Beschwerdeführers kaum gewürdigt bzw. teilweise sogar negativ ausgelegt und sich dabei unpassender Formulierungen bedient habe.

Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung ein etwaiger Eingriff durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in die behauptete Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der der Beschwerdeführer – ausweislich der Informationen eines österreichischen Standesamtes – eine Ehe einzugehen beabsichtigt, nicht in der gebotenen Weise beurteilt werden. Folglich kann ohne eingehendere Prüfung gegenwärtig auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK mit sich bringen würde. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten könnte. Die für eine abschließende Beurteilung gebotene sorgfältige Prüfung kann im konkreten Fall nicht in der in § 17 Abs 1 BFA-VG statuierten Zeit erfolgen. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.5. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vgl. die oben zitierte Entscheidung. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L527.2118460.2.02

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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