TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/30 G308 2190041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


G308 2190041-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX (alias: XXXX), Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2020, zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX (alias: XXXX), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III.    Ihr wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

IV.      Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Schwester und deren drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellte.

2. Am 21.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt.

3. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 07.08.2017 zu ihrem Asylantrag niederschriftlich einvernommen.

4. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.08.2017 vorgelegten medizinischen Befunde holte das Bundesamt eine Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation vom 22.12.2017 zum Thema Behandelbarkeit von depressiven und posttraumatischen Störungen in Kurdistan und Bagdad ein.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2018 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

6. Mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15.03.2018, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; jedenfalls aber die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Unter einem wurde ein psychotherapeutischer Bericht für die Beschwerdeführerin vom 12.03.2018 sowie eine Liste mit Kursterminen eines Deutschkurses vorgelegt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 22.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2019 wurden der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt ein Konvolut von damals aktuellen und relevanten Länderberichten zum Irak zur Kenntnisnahme übermittelt und zugleich die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung eingeräumt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht zur vorgebrachten psychischen Erkrankung aktuelle medizinische Befunde und einen schriftlichen Nachweis zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit vorzulegen. Darüber hinaus wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt ein ergänzendes Vorbringen, besonders bezogen auf ihr Privat- und Familienleben in Österreich iSd. Art. 8 ERMK zu erstatten.

9. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 18.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, nahm die Beschwerdeführerin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.11.2019 Stellung.

Der Stellungnahme waren medizinische Befunde, ein psychotherapeutischer Bericht; ein Nachweis über eine Integrationsprüfung auf Niveau A1 und diverse Zeitungsartikel beigelegt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin für 12.05.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, die infolge der COVID-19-Pandemie wieder abberaumt werden musste.

11. Am 25.08.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes die Mitteilung ein, dass der Name und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin entsprechend der Daten in der Kopie ihres Reisepasses geändert worden sind.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

13. Am 27.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 26.11.2020 datierte Stellungnahme der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu den bereits mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.11.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichten ein, mit welcher zugleich auch die Kopie der islamischen Heiratsurkunde vorgelegt wurde.

14. Mit einer weiteren Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021 wurden der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt neuerlich aktuelle Länderberichte zum Irak, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheits- und Versorgungslage in Bagdad vom 07.09.2020, sowie Informationen zur COVID-19 Lage im Irak zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

15. Die Stellungnahme langte mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 23.02.2021 am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Ihre Muttersprache ist Arabisch (vgl. Kopie irakischer Reisepass, AS 95 ff; Erstbefragung vom 21.10.2015, AS 13 ff; Niederschrift Bundesamt vom 07.08.2017, AS 72 ff; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, S 3 ff; aktenkundige Kopie der beglaubigten Übersetzung der irakischen Geburtsurkunde vom 04.08.2020).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Sie hat dort von 1996 bis 2005 ihre Schulbildung bis zu einer Fachschule der bildenden Künste – „Zweig Keramik“ – absolviert, diese Schule aber nicht mehr abgeschlossen. 2006 zog sie wegen der konfessionellen Spannungen und Konflikte in Bagdad mit ihren Eltern und zwei Schwestern in die Autonome Region Kurdistan (im Folgenden: ARK) und lebte dort in Erbil. Im Sommer 2009 arbeitete sie drei Monate als Fernsehmoderatorin. Von 2008 bis 2012 arbeitete sie dort als selbstständige Friseurin, bis sie im Jänner 2012 ihren ersten Ehemann heiratete. Nach der Heirat lebte sie mit ihrem ersten Ehemann in der Provinz Suleimaniya in einer kleinen Stadt, XXXX. Ende des Jahres 2014 flüchtete die Beschwerdeführerin vor ihrem Ehemann nach Bagdad zu einer Tante mütterlicherseits. In Bagdad arbeitete sie etwa von Februar bis Juni 2015 in einem Friseursalon und kehrte Ende Juni 2015 in die ARK nach Erbil zu ihren Eltern zurück (vgl. Erstbefragung vom 21.10.2015, AS 13 ff; Niederschrift Bundesamt vom 07.08.2017, AS 71 ff; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, S 5 ff, 8 ff und 14).

Der Vater der Beschwerdeführerin ist am 19.11.2019 verstorben. Im Irak lebt derzeit die Mutter der Beschwerdeführerin in Erbil/ARK und eine Tante mütterlicherseits in Bagdad. Sie hat mit beiden ein- bis zweimal wöchentlich telefonischen Kontakt oder Kontakt über WhatsApp (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, S 6).

Die Beschwerdeführerin hat weiters mehrere Cousins väterlicherseits in der ARK, zu denen seit ihrer Ausreise aber keinerlei Kontakt besteht und die ihrem Vorbringen nach auch kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen sind (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 07.08.2017, AS 71 f; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, S 14).

1.3. Bis auf eine ältere Verletzung am rechten Bein ist die Beschwerdeführerin physisch gesund und arbeitsfähig. Sie leidet jedoch an psychischen Problemen und zwar an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43), war deswegen bereits in stationärer und psychotherapeutischer Behandlung und nimmt deswegen nach wie vor die ihr während ihres stationären Aufenthaltes wegen Suizidalität von 26.08.2018 bis 07.09.2018 im LKH XXXX, Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie verordneten Medikamente, und zwar: Dominal fte. 80mg Tabletten und Temesta 1 mg Tbl. ein. Sie wurde in stabilisiertem psychopathologischen Zustand entlassen. Weiters wurden bei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens eine Alopezia areata (Haarausfall), Zustand nach tuboovarialem Infekt, Plantarwarze rechts festgestellt. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium leidet, die ihm Irak nicht behandelbar wären. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt akut Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 07.08.2017, AS 68 f; aktenkundiges Konvolut medizinischer Befunde, AS 83 ff und AS 119 f; psychotherapeutischer Bericht vom 12.03.2018, AS 339 ff; Kurzarztbrief LKH XXXX vom 07.09.2018; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, S 3 f).

1.4. Die Beschwerdeführerin verließ den Irak gemeinsam mit einer ihrer Schwestern und deren drei Kindern am 05.10.2015 legal auf dem Luftweg von Erbil nach Istanbul/Türkei. Von dort aus reisten sie weiter teils schlepperunterstützt, teils mit dem allgemeinen Flüchtlingsstrom über Izmir nach Griechenland und von dort weiter über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin am 21.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Erstbefragung vom 21.10.2015, AS 17 ff; Niederschrift Bundesamt vom 07.08.2017, AS 70 ff; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, AS 5 und 13).

Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin reiste etwa drei Monate später nach Europa und hält sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 07.08.2017, AS 71; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, AS 6).

Die mit der Beschwerdeführerin ursprünglich mit nach Österreich gereiste Schwester XXXX, geboren am XXXX, kehrte gemeinsam mit deren drei minderjährigen Kindern, XXXX, geboren am XXXX, XXXX und XXXX, beide geboren am XXXX, alle irakische Staatsangehörige, am 18.09.2019 freiwillig in den Herkunftsstaat Irak zurück. Die diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zu den Zahlen G308 2177889-1, G308 2177885-1, G308 2177891-1 und G308 2177894-1 wurden jeweils mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2019 gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt. Zu dieser Schwester besteht seither kein Kontakt mehr (vgl. aktenkundiger Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2019; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, S 6).

1.5. Seit ihrer Einreise nach Österreich hält sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt über quasi durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen seit 22.10.2015 (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2021).

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 17.03.2021).

Sie hat in Österreich eine Integrationsprüfung auf Deutschsprach-Niveau A2 erfolgreich absolviert und konnte die im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Deutsch an sie gerichteten und nicht übersetzten Fragen verstehen und beantworten. Sie ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin ehrenamtlich bei der Caritas als freiwillige Arbeiterin engagiert bzw. Dolmetschleistungen geboten und Hausarbeiten übernommen. Sie verfügt über einen Stammzellspenderausweis (vgl. Kopie Stammzellspenderausweis, AS 101 f; Bestätigung der Caritas, AS 105; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, S 7; ÖIF-Integrationsprüfungszeugnis vom 14.10.2020).

1.6. Die Erstbeschwerdeführerin ist von ihrem ersten Ehemann am XXXX.08.2015 im Irak, Autonome Region Kurdistan (ARK), Provinz Suleimaniya, gerichtlich geschieden worden. Sie ist seit etwa November 2019 mit einem irakischen Staatsangehörigen, geboren am XXXX, dem in Deutschland internationaler Schutz zukommt und der über einen von 05.08.2019 bis 04.08.2022 gültigen, deutschen Konventionsreisepass verfügt, traditionell, jedoch nicht standesamtlich, verheiratet. Der Lebensgefährte ist in Deutschland als Heizungsinstallateur erwerbstätig. Sie hat weder mit dem ersten Ehemann noch mit dem Lebensgefährten Kinder (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 07.08.2017, AS 72; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.03.2021; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, S 5; aktenkundige Kopie des deutschen Konventionsreisepasses sowie von Lohnabrechnungen des Lebensgefährten; aktenkundige Kopie der islamischen Heiratsurkunde).

1.7. Die Beschwerdeführerin ist weder im Irak noch einem anderen Land vorbestraft, sie wurde im Irak nicht inhaftiert oder festgenommen und hatte keine Probleme mit Behörden oder Gerichten. Es bestehen keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen sie, sie war nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei und hatte keine persönlichen Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit. Sie hat auch nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen im Irak teilgenommen (vgl. insbesondere Niederschrift Bundesamt vom 07.08.2017, AS 71 f; Verhandlungsprotokoll vom 20.11.2020, S 5 ff).

Sie wurde im Irak 2012 vom Vater zur Heirat ihres ersten Ehegatten gezwungen, der gegenüber der Beschwerdeführerin massiv gewalttätig wurde. Eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt führte Ende 2014 zu einer zehntätigen Festnahme des ersten Ehemannes und zur Beschlagnahme seines Fahrzeuges. Nachdem er wieder freigelassen wurde, hat er die Beschwerdeführerin massiv misshandelt, ihr die Haare abgeschoren und sie geschlagen. Sie ist daraufhin Ende Dezember 2014 zu einer Tante mütterlicherseits nach Bagdad geflohen, wo sie sich mehrere Monate bis Juni 2015 aufhielt und seitens ihres Ehemannes bzw. den Cousins, die mit ihrem Ehemann befreundet waren, völlig unbehelligt blieb.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin konkret und persönlich von der schiitischen Miliz der AAH in Bagdad bedroht oder verfolgt worden wäre.

Nach ihrer Rückkehr im Juni 2015 nach Erbil/ARK reichte sie die Scheidung von ihrem ersten Ehemann ein und wurde am XXXX.08.2015 geschieden. Danach wurde sie bei einem Besuch bei ihren Eltern im September 2015 von einem ihrer Cousins, B., angetroffen, aus dem Haus gejagt und am rechten Unterschenkel angeschossen. Am 05.10.2015 verließ sie damals mit ihrer Schwester I. und deren drei minderjährigen Kindern den Irak.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Irak mit weiteren Drohungen oder Gewalt durch ihren Ehemann oder ihre Cousins bzw. mit einer neuerlichen Zwangsheirat rechnen müsste, da eine Rückkehr zu diesem Teil der Familie nicht zumutbar ist. Außerdem ist der Vater der Beschwerdeführerin inzwischen verstorben.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer generellen Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch schiitische Milizen, den IS oder von staatlicher Seite ausgesetzt ist.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.01.2021 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheits- und Versorgungslage in Bagdad vom 07.09.2020, sowie Informationen zur COVID-19 Lage im Irak, sowie weiters die mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.11.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte (sofern noch aktuell und von Relevanz), und zwar eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 25.02.2019 zur Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung [a-10899] und vom 12.02.2019 zur Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen (z.B. bei posttraumatischer Belastungsstörung), Verfügbarkeit von Antidepressiva und (sedierenden) Antipsychotika, […] [a-10861] samt den angeführten Quellen auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Darüber hinaus ergibt sich zur aktuellen Lage hinsichtlich der COVID-19-Pandemie im Irak:

Zur COVID-19 Lage im Irak ergibt sich aus der Kurzinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 14.08.2020, dass es bis zum 05.08.2020 im Irak 134.722 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 5.017 Todesfällen (WHO 5.8.2020A; vgl. UNHCR 4.8.2020) gab. 96.103 Personen sind wieder genesen (UNHCR 4.8.2020). Der höchste Anstieg an Infektionszahlen wurde in Bagdad gemessen, gefolgt von Basra und Sulaymaniyah in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (UNHCR 4.8.2020).

Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.07. bis 09.08.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vgl. GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020).

Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020).

Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020).

Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vgl. MEMO 3.8.2020).

Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen Covid-19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens Erbil (KRI) am 1.8. wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und Erbil geben (Rudaw 1.8.2020).

Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs im Irak im März 2020 gehören vertriebene Familien zu den am stärksten betroffenen Personen, auch durch sekundäre Auswirkungen, wie mangelnde Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und sozioökonomische Folgen davon (UNHCR 4.8.2020).

In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wurden bis zum 5.8.2020 15.577 bestätigte Fälle von COVID-19 verzeichnet. Davon sind 9.711 wieder genesen und 597 Personen verstorben (Gov.KRD 5.8.2020).

Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für 14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement Erbil entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige Covid-19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B).

Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020).

Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom 04. bis zum 11. August Covid-19-anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Garda 04.08.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen, geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020).

Am 01.08.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in Erbil und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen Covid-19-Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020) (vgl. Kurzinformation der Staatendokumentation vom 14.08.2020 zur COVID-19 Lage im Nahen Osten, S 2 ff).

Aus dem aktuellsten IOM-Iraq Bericht der DTM (Displacement Tracking Matrix) für den Zeitraum 01.12.2020 bis 31.12.2020 ergibt sich zusammengefasst, dass die irakische Regierung in diesem Zeitraum die landesweiten Lockdown-Maßnahmen ausgeweitet hat, um die Ausbreitung von COVID-19 einzugrenzen. Die Maßnahmen beinhalten Einschränkungen der Handelsaktivitäten, als auch der persönlichen Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Der konkrete Ansatz zur Umsetzung der Restriktionen unterscheidet sich nach wie vor zwischen den einzelnen Gouvernements. Im Zentralirak implementieren die Behörden weiterhin unterschiedliche Maßnahmen basierend auf der jeweils vorherrschenden epidemiologischen Situation. Ende September wurden die bis dahin geltenden Ausgangssperren im ganzen Zentralirak zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr aufgehoben. Seit 24.12.2020 hat die Regierung des Zentralirak jedoch neue Maßnahmen zur Eindämmung des Virus erlassen, welche ein verpflichtetes Schließen von Einkaufsstraßen und Gastronomie zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr zwischen 24.12.2020 und 15.01.2021 vorsieht. Die Regierung der autonomen Region Kurdistan hat ebenfalls neue Maßnahmen veröffentlich, darunter das Verbot aller sozialen Zusammenkünfte, Meetings und Konferenzen. Hingegen dürfen Gastronomiebetriebe täglich bis 24:00 Uhr geöffnet haben. Im Zeitraum von 01.12.2020 bis 31.12.2020 gab es keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen den einzelnen Provinzen in der Autonomen Region Kurdistan oder zwischen dieser und Provinzen des Zentralirak. Das bedeutet, die Menschen können uneingeschränkt zwischen den Gouvernements reisen und auch in die Autonome Region Kurdistan ohne Einreiseerlaubnis einreisen. Mitte September durften wenige Restaurants und 5-Sterne-Hotels unter strengen Auflagen wiedereröffnen. Ministerien und Behörden ist jetzt erlaubt, dass 50 % der Mitarbeiter wieder direkt an ihre Arbeitsplätze aus dem Home-Office zurückkehren können. Alle internationalen Flughäfen, ausgenommen Erbil, haben Einreiseverbot für Ausländer ohne irakische Staatsbürgerschaft aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien, Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Australien, Japan und Südafrika verhängt. Irakische Staatsbürger, die aus diesen Ländern in den Irak reisen, müssen sich nach der Einreise in eine vierzehntägige Quarantäne begeben. Ausnahmen für Ausländer können jedoch genehmigt werden, wenn diese etwa für UN Organisationen, diplomatisches Missionen oder andere offizielle Delegationen tätig sind. Regelmäßig finden auch Flüge bei Notfällen, medizinische Evakuierungen, Frachtflüge und Charterflüge statt. Dabei müssen sowohl Mitarbeiter als auch Gäste einen Mund-Nasen-Schutz tragen und sich die Hände desinfizieren. Auch werden generell alle Einwohner angehalten, „Social Distancing“ zu praktizieren. Ausreisende auf dem Luftweg müssen einen negativen COVID-19 Test vorlegen, der nicht älter als 96 Stunden ist. Schon für die Betretung eines Flughafens ist ein negativer PCR-Test nötig, der nicht älter als 72 Stunden ist (vgl. DTM_COVID_19_Mobility_Restrictions_Health_Measures_01_Dec_to_31_Dec2020.pdf (iom.int), Zugriff 04.02.2021).

Mit Stand 17.03.2021 gab es im Irak 768.352 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 13.827 Todesfälle und bis 07.03.2021 2.177 verabreichte Impfdosen (vgl. https://covid19.who.int/region/emro/country/iq, Zugriff am 17.03.2021).

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 17.03.2020 ergibt sich:

„[…] 1  Politische Lage

Letzte Änderung: 17.3.2020

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafaz?t) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019).

Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).

Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019).

Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).

Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).

Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).

Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019).

Quellen:

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1.1     Parteienlandschaft

Letzte Änderung: 17.3.2020

Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über 200. 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter (RCRSS 24.2.2019).

Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).

Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018).

Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018).

Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).

Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon (ein Bündnis aus der Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei) unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fatah-Koalition des Führers der Badr-Milizen, Hadi al-Amiri und der Nasr-Allianz unter Haider al-Abadi und der Dawlat al Qanoon-Allianz des ehemaligen Regierungschefs Maliki (LSE 7.2018).

[Grafik gelöscht, Anm]

Quellen:

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1.2     Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan

Letzte Änderung: 17.3.2020

Die Kurdische Region im Irak (KRI) wird in der irakischen Verfassung, in Artikel 121, Absatz 5 anerkannt (Rudaw 20.11.2019). Die KRI besteht aus den Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah. sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde. Verwaltet wird die KRI durch die kurdische Regionalregierung (KRG) (GIZ 1.2020a).

Das Verhältnis der Zentralregierung zur KRI hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der KRI und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil „umstrittener Gebiete“ ab dem 25.9.2017 deutlich verschlechtert. Im Oktober 2017 kam es sogar zu lokal begrenzten militärischen Auseinandersetzungen (AA 12.1.2019). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (GIZ 1.2020a).

Der Konflikt zwischen Bagdad und Erbil hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI (AA 12.1.2019).

Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vgl. KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018).

Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2020a) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020).

Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Insbesondere in der nordöstlichen Stadt Sulaymaniyah kommt es zu periodischen Protesten, deren jüngste im Februar 2020 begannen (France24 22.2.2020).

Quellen:

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2        Sicherheitslage

Letzte Änderung: 17.3.2020

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).

Quellen:

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2.1     Islamischer Staat (IS)

Letzte Änderung: 17.3.2020

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).

Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).

Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).

Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020).

Quellen:

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2.2     Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Letzte Änderung: 17.3.2020

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).

Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).

Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im vierten Quartal 2019, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 26.2.2020).

[Grafik gelöscht, Anm]

Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 2.2020).

[Grafik gelöscht, Anm]

Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte (IBC 2.2020).

[Grafik gelöscht, Anm]

Quellen:

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2.3     Sicherheitslage Bagdad

Letzte Änderung: 17.3.2020

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).

Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)

Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.

[Anm.: Weiterführende Informationen zu den Demonstrationen können dem Kapitel 11.1.1 Protestbewegung entnommen werden.]

Quellen:

[…]

2.4     Sicherheitslage in der Kurdischen Region im Irak (KRI)

Letzte Änderung: 17.3.2020

In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 19.2.2020).

Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. Im Gouvernement Sulaymaniyah attackierte er einen Checkpoint an der Grenze zu Diyala, der von Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Kurdischen Region im Irak (KRI)] bemannt war. Bei diesem Angriff wurden fünf Tote und elf Verletzte registriert (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurde in Sulaymaniyah ein Vorfall mit einer IED verzeichnet, wobei es keine Opfer gab (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 wurde ein weiterer Angriff im Gouvernement Sulaymaniyah verzeichnet. Der Vorfall ereignete sich im südlichen Sulaymaniyah, an der Grenze zu Diyala. Asayesh-Einheiten, die einen Mörserbeschuss untersuchten, wurden von Heckenschützen beschossen. Drei Personen, darunter ein Kommandant, starben, acht Personen, fünf Asayesh und drei Zivilisten wurden verletzt (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Ekurd 30.11.2019).

Im Gouvernement Erbil wurde im Jänner 2020 ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Als Vergeltung für die Tötung des iranischen Generalmajors Qassem Soleimani und des stellvertretenden Leiters der Volksmobilisierungskräfte (PMF)-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis durch die USA feuerte der Iran Raketen auf die US-Militärbasis nahe dem Internationalen Flughafen Erbil ab (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Al Monitor 8.1.2020). Im Februar 2020 wurden drei Vorfälle mit sieben Verletzten im südlichen Distrikt Makhmour verzeichnet. Dabei handelte es sich um einen Raketenangriff pro-iranischer PMF auf einen US-Militärstützpunkt (Joel Wing 5.3.2020), um die Detonation zweier IEDs in einem Dorf mit sechs Verletzten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 26.2.2020) und um einen Angriff des IS auf ein IDP Lager, mit einem verletzten Zivilisten (Joel Wing 5.3.2020; vgl. BasNews 2.2.2020).

Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten (Kurdistan24 8.11.2019). Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden (ACLED 4.9.2019; vgl. Kurdistan24 8.11.2019)

Am 27.5.2019 initiierte die türkische Armee die „Operation Claw“ gegen Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Nordirak. Die erste Phase richtete sich gegen Stellungen in der Hakurk/Khakurk-Region im Gouvernement Erbil (Anadolu Agency 13.7.2019; vgl. Rudaw 13.7.2019). Die zweite Phase begann am 12.7.2019 und zielt auf die Zerstörung von Höhlen und anderen Zufluchtsorten der PKK (Anadolu Agency 13.7.2019). Die türkischen Luftangriffe konzentrierten sich auf die Region Amadiya im Gouvernement Dohuk, von wo aus die PKK häufig operiert (ACLED 17.7.2019). Ende August 2019 begann die dritte Phase, die sich wiederum gegen die PKK im Gouvernement Dohuk richtete. Betroffen waren vor allem grenznahe Orte, Regionen und Subdistrikte wie Zab, Sinat-Haftanin, Batifa und Avashin (Kurdistan24 8.11.2019).

Am 10. und 11.7.2019 bombardierte iranische Artillerie mutmaßliche PKK-Ziele im Subdistrikt Sidakan/Bradost im Gouvernement Sulaymaniyah, wobei ein Kind getötet wurde (Al Monitor 12.7.2019). In dem Gebiet gibt es häufige Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und iranisch-kurdischen Aufständischen, die ihren Sitz im Irak haben, wie die “Partei für ein Freies Leben in Kurdistan‘‘ (PJAK), die von Teheran beschuldigt wird, mit der PKK in Verbindungen zu stehen (Reuters 12.7.2019).

Quellen:

[…]

2.5     Sicherheitslage Nord- und Zentralirak

Letzte Änderung: 17.3.2020

Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019).

In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).

Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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