TE Vfgh Erkenntnis 2020/12/11 E1953/2020 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverständigengutachten wegen nicht ableitbarer Schlussfolgerungen, mit aktuellen und verfügbaren Länderinformationen sowie der Sicherheitssituation für Kinder

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. 

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige. Sie gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet unter Bluthochdruck und an Eisenmangel. Eine Hautkrebserkrankung konnte erfolgreich behandelt werden und gilt als geheilt. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leidet unter Asthma und einer Entzündung der Bronchien. Es findet eine Behandlung mittels Inhalator und Spray statt.

2. Die Beschwerdeführer stellten am 25. Oktober 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 27. Februar 2018 jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak zulässig ist, und setzte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 31. März 2020 als unbegründet ab. Es begründet die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei.

Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erachtet das Bundesverwaltungsgericht für nicht gegeben, weil eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zur Verfügung stehe. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über eine Grundschulausbildung und sei im Herkunftsstaat als Verleger von Rigipsplatten tätig gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe einen Teil der Ausbildung zur Friseurin absolviert. Dies und die Ausübung gemeinnütziger Hilfstätigkeiten für eine österreichische Gemeinde sprächen für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweibeschwerdeführerin. Die medizinischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers seien laut medizinischem Sachverständigengutachten im Herkunftsstaat behandelbar. Die Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im Herkunftsstaat. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführer bei ihr wohnen könnten, und die Versorgung mit Gütern des täglichen Lebens sei gesichert. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sei es möglich, zur Schule zu gehen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Situation für die Beschwerdeführer, insbesondere auf Grund ihres sunnitischen Glaubens, gerade in Bagdad äußerst bedrohlich sei. Die Länderberichte würden verdeutlichen, wie prekär die Lage in Bagdad – besonders für Familien und im Hinblick auf die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers – sei.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:

2.1. Bei der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage zu deren Beurteilung einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Art1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt die Bedeutung der Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben (vgl zB VfGH 8.6.2020, E3524/2019 ua mwN). Dieses Verständnis steht im Einklang mit Art24 Abs2 GRC bzw ArtI zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (VfGH 2.10.2013, U2576/2012 mit Verweis auf EuGH 6.6.2013, Rs C-648/11, MA ua, Rz 56 und 57).

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit einem minderjährigen Kind. Dazu kommen gesundheitliche Einschränkungen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Nach den UNHCR-Erwägungen ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq", S 115) vom Mai 2019 ist bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, auf solche Vulnerabilitäten besonders Bedacht zu nehmen.

2.2. Zur medizinischen Versorgung in Bagdad stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst Folgendes fest:

"In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.)."

Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung argumentiert das Bundesverwaltungsgericht dann aber mit Verweis auf ein medizinisches Sachverständigengutachten, dass die "vorgebrachten medizinischen Probleme [der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers] laut medizinischem Sachverständigengutachten […] keine Krankheiten dar[stellen], welche im Heimatstaat der bfP nicht behandelt werden könnten. Eine medikamentöse Behandlung im Heimatstaat der bfP ist aus der Sicht des medizinischen Sachverständigen möglich". Aus dem im Akt erliegenden Gutachten ist ersichtlich, dass dem ärztlichen Sachverständigen die Prüfung der Frage übertragen wurde, ob die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer an lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat im Wege stehen könnten. Das ärztliche Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin als auch die des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ambulant medikamentös behandelbar sei und jeweils keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege. Wie das Bundesverwaltungsgericht aus diesen Ausführungen im ärztlichen Sachverständigengutachten, wonach die Erkrankungen medikamentös behandelbar seien, ohne nähere Auseinandersetzung mit der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat ableitet, dass eine solche medikamentöse Behandlung im Herkunftsstaat möglich sei, ist nicht nachvollziehbar.

2.3. Hinsichtlich der Lage von Kindern trifft das Bundesverwaltungsgericht zwar Feststellungen in Bezug auf den Zugang zu Bildung – wonach auf Grund der Sicherheitslage und der großen Zahl zerstörter Schulen mancherorts der Schulbesuch nicht möglich sei –, die soziale Lage und Kinderarbeit. Diesbezüglich sei insbesondere nicht hervorgekommen, "dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der […] aus den Länderberichten unsubstantiiert beschriebenen Lage von Kindern im Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnte, zumal die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat zusammen mit den Familien der Brüder der BF2 deren Elternhaus bewohnten". Die Beziehung zu den Nachbarn sei gut und Angehörige der Kernfamilie der Zweitbeschwerdeführerin würden unbehelligt im Herkunftsstaat leben. In der Nähe des Wohnhauses der Familie gebe es Schulen und einen Supermarkt. Die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers würden außerdem den Eindruck vermitteln, als ob sie alles unternehmen würden, um das schulpflichtige Kind zu fördern.

Die zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bereits verfügbare, aber der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17. März 2020, die zu Kindern die weiterführende Feststellung enthält, dass Kinder weiterhin Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen seien und auf der einen Seite in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage sowie auf der anderen Seite durch Gewaltakte gegen sie bzw Familienmitglieder stark betroffen seien, findet aber keine Erwähnung.

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung wird im Zusammenhang mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer dann nur teilweise die Versorgungslage – insbesondere im Hinblick auf den Besuch einer Schule – erörtert. Es fehlen aber jegliche substantiierte Ausführungen zur Sicherheitslage für Kinder.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin sein Erkenntnis im angegebenen Umfang mit Willkür belastet, weil es ohne Begründung und damit leichtfertig vom Inhalt des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens abgeht, indem es daraus Schlussfolgerungen zieht, die dieses Gutachten nicht trägt, und weil es unterlässt, sich substantiiert mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung rund sechseinhalb Jahre alten Kind der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht (vgl hiezu jüngst VfGH 7.10.2020, E1524/2020 ua; 28.11.2019, E2526/2019 ua). Diese Mängel schlagen gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auch auf die Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer durch (s VfSlg 19.855/2014); daher ist auch diese im selben Umfang – wie jene betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer – aufzuheben.

B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den entsprechend dem Kostenverzeichnis zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 476,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Kinder, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1953.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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