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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverständigengutachten wegen nicht ableitbarer Schlussfolgerungen, mit aktuellen und verfügbaren Länderinformationen sowie der Sicherheitssituation für KinderRechtssatz
Die zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) bereits verfügbare, aber der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17.03.2020, die zu Kindern die weiterführende Feststellung enthält, dass Kinder weiterhin Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen seien und auf der einen Seite in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage sowie auf der anderen Seite durch Gewaltakte gegen sie bzw Familienmitglieder stark betroffen seien, findet aber keine Erwähnung. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung wird im Zusammenhang mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer dann nur teilweise die Versorgungslage - insbesondere im Hinblick auf den Besuch einer Schule - erörtert. Es fehlen aber jegliche substantiierte Ausführungen zur Sicherheitslage für Kinder.
Das BVwG hat sohin sein Erkenntnis im angegebenen Umfang mit Willkür belastet, weil es ohne Begründung und damit leichtfertig vom Inhalt des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens abgeht, indem es daraus Schlussfolgerungen zieht, die dieses Gutachten nicht trägt, und weil es unterlässt, sich substantiiert mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem zum Zeitpunkt der Entscheidung rund sechseinhalb Jahre alten Kind der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte droht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Kinder, Rückkehrentscheidung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E1953.2020Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021