Index
22/02 ZivilprozeßordnungNorm
B-VG Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung des Parteiantrags; Sachlichkeit der Kostentragung für eine Äußerung durch den (Antrags-)Gegner im Verfahren zur Bewilligung der VerfahrenshilfeRechtssatz
Der Antragsteller verkennt mit seinem Vorbringen, dass keine sachliche Rechtfertigung für die Tragung der Kosten für eine Äußerung zum Antrag auf Verfahrenshilfe durch den (Antrags-)Gegner selbst bestehe, dass das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vergleich zum streitigen Zivilverfahren einen unterschiedlichen Verfahrenszweck bzw Gegenstand hat. Im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe geht es nicht um die Durchsetzung aus dem Privatrecht abgeleiteter Ansprüche, sondern um die Sicherstellung des Funktionierens einer geordneten Rechtspflege bzw des effektiven Zuganges zu Gericht. Nach der Rsp des VfGH widersprechen differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen - mögen diese auch eine bestimmte Verwandtschaft aufweisen - nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Vor diesem Hintergrund handelt der Gesetzgeber nicht unsachlich, wenn er den Kostenersatz im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §72 Abs3 letzter Satz ZPO ausschließt.
Ungeachtet der Frage, ob die angefochtene Regelung in §72 Abs3 letzter Satz ZPO einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK des Antragstellers bewirkt, ist die Regelung auch unter diesem Gesichtspunkt unbedenklich, zumal im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Anwaltspflicht besteht (§72 Abs3 erster Satz ZPO) und in der Regel von keinem erheblichen Kostenaufwand auszugehen ist. Inwiefern §72 Abs3 letzter Satz ZPO eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK darstellen kann, ist anhand des Antragsvorbringens nicht erkennbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Kostenersatz, Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G29.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021