RS Vfgh 2021/2/23 G378/2020

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
VwGG §38a Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen eine Bestimmung des VwGG betreffend die ausschließliche Sperrwirkung eines Beschlusses des VwGH für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Rechtssatz

Soweit der Antragsteller die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "ein Verwaltungsgericht" in §38a Abs3 Z1 VwGG behauptet, weil die Kundmachung eines Beschlusses nach §38a VwGG nur Sperrwirkungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht hingegen in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, entfalte, lässt das Vorbringen im Antrag die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (E v 08.10.2020, V505/2020). Der Antragsteller ist insbesondere darauf zu verweisen, dass gegen eine verwaltungsbehördliche Entscheidung eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann, das die Vorgaben des §38a Abs3 Z1 VwGG zu beachten hat.

Entscheidungstexte

  • G378/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2021 G378/2020

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsverfahren, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgericht, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G378.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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