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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
EMRK 7. ZP Art4 Abs1Leitsatz
Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot durch eine weitere Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts in derselben Rechtssache wegen Verletzung der BauarbeiterschutzverordnungRechtssatz
Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind.
Mit Erkenntnis vom 15.05.2020, ZVGW-042/030/3753/2019-1, gab das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) der Strafhöhenbeschwerde des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 26.02.2019, ZMBA 15 - S 6379/18, Folge und erhöhte die gegen den Beschwerdeführer verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie den Verfahrenskostenbeitrag.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16.07.2020, ZVGW-042/V/030/4982/2019-2, wies das VGW die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dasselbe Straferkenntnis vom 26.02.2019 ab und erhöhte die von der Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie den Verfahrenskostenbeitrag im selben Ausmaß wie mit dem zuvor ergangenen Erkenntnis vom 15.05.2020.
Beiden Erkenntnissen des VGW liegt mit dem Verstoß gegen die BauarbeiterschutzV auf einer Baustelle am 13.11.2017 durch das Unternehmen, für das der Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt, dieselbe strafbare Handlung zu Grunde. Zudem sind Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten endgültige Entscheidungen iSd Art4 Abs1 des 7. ZPEMRK, da keine ordentlichen Rechtsmittel gegen diese mehr ergriffen werden können (die Revision an den VwGH und die Beschwerde an den VfGH gemäß Art144 B-VG werden nicht als ordentliche Rechtsmittel gesehen). Auch wurden über den Beschwerdeführer mit jedem der beiden Erkenntnisse - jeweils idente - Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Doppelbestrafungsverbot, Verwaltungsstrafrecht, res iudicata, ne bis in idem, Arbeitnehmerschutz, Geldstrafe, ArbeitsinspektionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2917.2020Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021