RS Vfgh 2021/2/23 E2244/2020

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1
StGG Art2
ArbeitnehmerInnenschutzG §118, §130
BauarbeiterschutzV §48
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch völliges Außerachtlassen des Beschwerdevorbringens eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen einer GmbH betreffend die Erhöhung der gegen ihn verhängten Geldstrafe wegen Verletzung der Bauarbeiterschutzverordnung

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15.05.2020 gab das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) der Beschwerde des Arbeitsinspektorates statt und verdoppelte die zuvor von der Behörde verhängten Strafen. Sowohl aus dem Spruch des Erkenntnisses als auch aus dessen Begründung ergibt sich jedoch, dass das VGW seiner Entscheidung lediglich die Beschwerde des Arbeitsinspektorates zu Grunde gelegt hat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers findet im Erkenntnis keinerlei Erwähnung und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das VGW mit dem Inhalt der Beschwerde auseinandergesetzt hätte. Insbesondere lässt das angefochtene Erkenntnis jegliche Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde des Beschwerdeführers aufgeworfenen Problemen der vermeintlich falschen Feststellung, dass er verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft sei, und dem Außerachtlassen seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermissen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom VGW insoweit völlig außer Acht gelassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsinspektion, Entscheidungsbegründung, Verwaltungsstrafrecht, Geldstrafe, reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2244.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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