RS Vfgh 2021/2/23 G271/2019

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §53b Abs2, §53b Abs2a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge in Bestimmungen des ASVG betreffend den Ausschluss von Zuschüssen für Unternehmer, welche Dienstnehmer nicht "in ihrem Unternehmen" beschäftigen, wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Parteiantrags auf Aufhebung der Wortfolge "in ihrem Unternehmen" in §53b Abs2 Z1 ASVG idF BGBl I 162/2015 sowie in §53b Abs2a ASVG idF BGBl I 151/2017.

§53b ASVG sieht Zuschüsse an Dienstgeber aus Mitteln der Unfallversicherung zur (teilweisen) Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung (§3 EFZG oder vergleichbare Rechtsvorschriften) an Dienstnehmer, die bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversichert sind, vor. §53b Abs2 ASVG schließt von diesen Zuschüssen jedoch (unter anderem) Dienstgeber aus, welche Dienstnehmer nicht "in ihrem Unternehmen" beschäftigen. §53b Abs2a ASVG gewährt Dienstgebern, die "in ihrem Unternehmen" nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, höhere Zuschüsse. Gemäß §53b Abs6 ASVG hat der zuständige Bundesminister das Nähere über die Gewährung der Zuschüsse sowie deren Abwicklung durch Verordnung festzusetzen.

§2 Abs1 der seit 01.07.2018 in Kraft stehenden, auf §53b Abs6 ASVG gestützten Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung, BGBl II 146/2018, legt den Kreis der Anspruchsberechtigten fest, indem er auf näher beschriebene Dienstgeber abstellt, "soweit [...] Dienstnehmer/innen in Unternehmen [...] beschäftigt werden".

Die Anfechtung der Wortfolgen "in ihrem Unternehmen" in §53b Abs2 Z1 und Abs2a ASVG genügt demnach nicht, weil die Einschränkung auf "Unternehmen" auch in der - nicht angefochtenen - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung eine normative Grundlage hat. Durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen in §53b ASVG scheiden die entsprechenden Einschränkungen in der genannten Durchführungsverordnung nicht ipso jure aus dem Rechtsbestand aus, womit aber die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt wäre.

Entscheidungstexte

  • G271/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2021 G271/2019

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G271.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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