RS Vfgh 2021/2/24 E2949/2020

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art7 Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §120 Abs1b
VStG 1991 §1 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem FremdenpolizeiG auf Grund (zwischenzeitigen) Entfalls der Mindeststrafe

Rechtssatz

Der VfGH geht von jenem Inhalt des Art7 EMRK aus, den der EGMR diesem zuletzt beigelegt hat. Im Lichte dessen gebietet es Art7 EMRK, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben:

Der VfGH hat mit E v 10.03.2020, G163/2019 ua, die Wort- und Ziffernfolge "von 5 000" in §120 Abs1b FPG idF BGBl I 145/2017 als verfassungswidrig aufgehoben. Da das Landesverwaltungsgericht Kärnten im angefochtenen Erkenntnis vom 17.07.2020, die für den Beschwerdeführer günstigere Rechtslage, welche am 17.04.2020 in Kraft trat und nunmehr keine Mindeststrafe iHv € 5.000,- vorsieht, nicht im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs gemäß §1 Abs2 VStG 1991 anwandte, liegt ein Verstoß gegen Art7 EMRK vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Mindeststrafe, Günstigkeitsprinzip, Verwaltungsstrafrecht, Geldstrafe, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2949.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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