RS Vfgh 2021/2/24 V68/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Oö RaumOG 1994 §31, §32
PlanzeichenV für Bebauungspläne der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11.12.1995 §2, §3, §4
Bebauungsplan 49 der Gemeinde Bad Hall v 15.03.2018
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplans einer Oberösterreichischen Gemeinde; hinreichende Erkennbarkeit der Bauplatzgrenzen des Bebauungsplanes; Strichstärke und Linienführung der zeichnerischen Darstellung genügen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit und sind hinreichend präzise

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) auf Aufhebung des Bebauungsplanes Nr 49 "Am Hilgergrund - Familie", ROG-610/5- 2017, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Hall am 15.03.2018, soweit er sich auf das Grundstück Nr 594/7, KG Bad Hall bezieht. Zurückweisung des Antrags auf gänzliche Aufhebung als zu weit gefasst, weil sich das vor dem LVwG anhängige Verfahren nur das Grundstück Nr 594/7, KG Bad Hall bezieht und sohin der Bebauungsplan in seiner Gesamtheit nicht präjudiziell ist.

Bei der Bestimmung des gebotenen Maßes der Plangenauigkeit von Flächenwidmungsplänen ist auch die dem Bau- und Raumplanungsrecht (in der Regel) immanente Planungshierarchie von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und Bauplatzerklärungen in den Fällen der besonders sensiblen Baulandwidmungen zu berücksichtigen. Gemäß §4 Abs1 Planzeichenverordnung für Bebauungspläne hat die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes im Maßstab 1:1.000 zu erfolgen. Die zeichnerische Darstellung des angefochtenen Bebauungsplanes ist hinsichtlich der geplanten Bauplatzgrenzen und der "Abgrenzung unterschiedlicher baulicher Nutzung" auf dem Grundstück Nr 594/7 sowohl in Hinblick auf die Strichstärke als auch auf die Linienführung hinreichend präzise und genügt damit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit.

Als Plangrundlage weist der Bebauungsplan unter Punkt 9 der Legende die Digitale Katastralmappe mit Stand 2016 aus (§2 Abs1 Planzeichenverordnung für Bebauungspläne). Das antragstellende Gericht weist darauf hin, dass im Jahr 2017 Teilflächen des Grundstückes Nr 590/1 dem Grundstück Nr 594/7 zugeschrieben worden seien. Der im Verlauf der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr 594/7 (zum Grundstück Nr 590/1) ist in der Plandarstellung gemäß dem Stand der Digitalen Katastralmappe im Jahr 2016 eingezeichnet und in der Legende als "Bestehende Grundstücksgrenze - aufzulassen" bezeichnet. Die Oberösterreichische Landesregierung hat in ihrer Äußerung zutreffend darauf hingewiesen, dass dies die Erkennbarkeit der Grenzen des Bauplatzes nicht beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bebauungsplan, Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V68.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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