TE Vfgh Beschluss 2021/3/10 G40/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2021
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art 140 Abs1b
ZPO §212 Abs5
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die Übertragung eines Protokolls in Vollschrift nach der ZPO wegen hinreichender Rechtsschutzmöglichkeiten

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2. Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des §212 Abs5 ZPO: Es widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und Art47 GRC, dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG sowie weiteren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, dass ein Urteil ergehen könne, ohne dass die Übertragung des Protokolles in Vollschrift den Parteien zugestellt werde.

3. Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin ist darauf zu verweisen, dass die Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens einerseits binnen drei Tagen Einsicht in die Übertragung des Protokolles nehmen und gegen Fehler einen Widerspruch erheben können. Andererseits ist einer Partei gemäß §212 Abs5 dritter Satz ZPO auf Antrag auch eine Abschrift der Übertragung binnen drei Tagen nach Schluss der Tagsatzung zuzustellen; mit der Zustellung beginnt die dreitägige Frist für die Erhebung des Widerspruches zu laufen. Die Parteien haben somit hinreichende Möglichkeiten, allfällige Fehler der Übertragung zu rügen.

4. Das weitere Vorbringen, wonach der Antragstellerin Protokolle und Ladungen zu Unrecht nicht zugestellt worden seien, wendet sich der Sache nach nur gegen die Vorgangsweise des Gerichtes bei der Anwendung des Gesetzes, macht also lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken gehen ins Leere, weil der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG alleine über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, nicht aber über allfällige Vollzugsfehler befindet (vgl VfSlg 20.188/2017; VfGH 22.9.2016, G607/2015).

5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G40.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten