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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art 140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die Übertragung eines Protokolls in Vollschrift nach der ZPO wegen hinreichender RechtsschutzmöglichkeitenRechtssatz
Die Antragstellerin ist darauf zu verweisen, dass die Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens einerseits binnen drei Tagen Einsicht in die Übertragung des Protokolles nehmen und gegen Fehler einen Widerspruch erheben können. Andererseits ist einer Partei gemäß §212 Abs5 dritter Satz ZPO auf Antrag auch eine Abschrift der Übertragung binnen drei Tagen nach Schluss der Tagsatzung zuzustellen; mit der Zustellung beginnt die dreitägige Frist für die Erhebung des Widerspruches zu laufen. Die Parteien haben somit hinreichende Möglichkeiten, allfällige Fehler der Übertragung zu rügen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G40.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021