RS Vfgh 2021/3/10 G40/2021

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art 140 Abs1b
ZPO §212 Abs5
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die Übertragung eines Protokolls in Vollschrift nach der ZPO wegen hinreichender Rechtsschutzmöglichkeiten

Rechtssatz

Die Antragstellerin ist darauf zu verweisen, dass die Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens einerseits binnen drei Tagen Einsicht in die Übertragung des Protokolles nehmen und gegen Fehler einen Widerspruch erheben können. Andererseits ist einer Partei gemäß §212 Abs5 dritter Satz ZPO auf Antrag auch eine Abschrift der Übertragung binnen drei Tagen nach Schluss der Tagsatzung zuzustellen; mit der Zustellung beginnt die dreitägige Frist für die Erhebung des Widerspruches zu laufen. Die Parteien haben somit hinreichende Möglichkeiten, allfällige Fehler der Übertragung zu rügen.

Entscheidungstexte

  • G40/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2021 G40/2021

Schlagworte

Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G40.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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