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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art138 Abs1 Z2, Art140 Abs7Leitsatz
Verletzung in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung einer Bestimmung des EpidemieG 1950 durch den zurückweisenden Beschluss eines Landesverwaltungsgerichts; Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines nicht (mehr) bestehenden verneinenden Kompetenzkonfliktes mit einem BezirksgerichtRechtssatz
Zur Aufhebung des Beschlusses des LVwG: Der VfGH hat mit E v 10.03.2020, G380/2020 ua, §7 Abs1a zweiter Satz EpidemieG, idF BGBl I 63/2016 als verfassungswidrig aufgehoben und unter anderem gemäß Art140 Abs7 B-VG ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in dem beim VfGH zu E2375/2020, KI13/2020, anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Das LVwG stützte seinen in Beschwerde gezogenen Beschluss unter anderem auf §7 Abs1a zweiter Satz EpidemieG idF BGBl I 63/2016. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Da somit im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH schon aus diesem Grund kein Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 Z2 B-VG (mehr) vorliegt, ist der unter einem gestellte Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,- enthalten. Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das Land Niederösterreich und nicht den Bund als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennt, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen das Verwaltungsgericht gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlassfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:KI13.2020Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021