RS Vfgh 2021/3/10 G392/2020

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
StPO §14, §165 Abs2, §258 Abs2, §323 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen Bestimmungen der StPO betreffend die kontradiktorische Vernehmung und die freie Beweiswürdigung

Rechtssatz

Schon vor dem Hintergrund der Rsp des EGMR, wonach die Verwendung von im Vorverfahren erlangten Aussagen als Beweise nicht mit Art6 Abs1 und Abs3 litd EMRK unvereinbar sei, sofern die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht, den Zeugen angemessen und geeignet zu befragen, gewährleistet sind, hat der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die kontradiktorische Vernehmung gemäß §165 StPO gewährleistet insbesondere mit Blick auf Art6 Abs1 und 3 litd EMRK die Verteidigungs- und Fragerechte des Beschuldigten im Strafverfahren. Für den Fall, dass nach der Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung geänderte Umstände hervortreten, kann der Beschuldigte die neuerliche Vernehmung eines Zeugen beantragen. Wie in §165 Abs2 StPO schon der Wortlaut ("auf Antrag der Staatsanwaltschaft") und der Verweis auf §104 StPO zu erkennen geben, vermittelt §165 Abs2 StPO ein Recht auf Stellung eines Antrages, dem das Gericht nur zu entsprechen hat, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung vorliegen.

Das Gericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht insoweit frei, als Beweise nicht erhoben oder entgegen allgemeinen Erfahrungssätzen objektiv nicht nachvollziehbar gewürdigt werden können. Das Gericht ist vielmehr zur amtswegigen Wahrheitsforschung verpflichtet und die getroffene Entscheidung hat im Hinblick auf die Überzeugungsbildung des Richters nachvollziehbar und plausibel zu sein (s zuletzt E v 21.09.2020, G314/2020).

Entscheidungstexte

  • G392/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2021 G392/2020

Schlagworte

Strafprozessrecht, Strafrecht, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G392.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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