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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art138b Abs1 Z4Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens mangels Vorliegens konkreter RechtsschutzinteressenRechtssatz
Mit E v 03.03.2021, UA1/2021-13 wurde der Bundesminister für Finanzen zur Vorlage von E-Mails sowie lokal oder serverseitig gespeicherter Dateien von Bediensteten des Finanzministeriums an den Ibiza-Untersuchungsausschuss verpflichtet.
Die Akteneinsicht einer Partei eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens kommt grundsätzlich nur bis zur Zustellung der Enderledigung in Betracht. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn in der betreffenden Rechtssache konkrete Rechtsschutzinteressen glaubhaft gemacht werden. Als konkretes Rechtsschutzinteresse gilt insbesondere eine beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens.
Der nunmehrige Antrag auf Akteneinsicht ist abzuweisen, weil im konkreten Fall vergleichbare konkrete Rechtsschutzinteressen nicht vorliegen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Parteien in Verfahren gemäß Art138b Abs1 Z4 B-VG vor Zustellung der Enderledigung dann keine Einsicht in die von vorlagepflichtigen Organen dem VfGH übermittelten Akten und Unterlagen zu gewähren ist, wenn dies bereits streitentscheidend wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Akteneinsicht, VfGH / UntersuchungsausschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:UA1.2021Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021