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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207Rechtssatz
Bei den Verjährungsvorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen sind, wird die Bedachtsnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen. Wenn aber die anzuwendende Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vorsieht, dann ist eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmung des ABGB unzulässig (Hinweis E 28.11.1951, 328/50, VwSlg 2342 A/1951, E 2.3.1954, 1814/51, VwSlg 333 A/1954, E 25.11.1969, 550, 560/69 und E d VfGH 15.10.1970, B 63/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002431.X01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021