RS Vwgh 1956/5/4 2431/54

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Veröffentlicht am 04.05.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207

Rechtssatz

Bei den Verjährungsvorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen sind, wird die Bedachtsnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen. Wenn aber die anzuwendende Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vorsieht, dann ist eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmung des ABGB unzulässig (Hinweis E 28.11.1951, 328/50, VwSlg 2342 A/1951, E 2.3.1954, 1814/51, VwSlg 333 A/1954, E 25.11.1969, 550, 560/69 und E d VfGH 15.10.1970, B 63/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002431.X01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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