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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1451Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung kann im Bereich des öffentlichen Rechtes nicht stattfinden. Einem Antrag eines Beamten auf Nachzahlung von „Aktivbezügen“ kann daher von der Dienstbehörde nicht eingetretene Verjährung entgegengehalten werden (Hinweis auf E 7.5.1934, Slg. Nr. 17.958/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1958000213.X00Im RIS seit
10.05.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021