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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §227 Z9Rechtssatz
Unter einem Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche ist nicht nur ein Religiose im Sinne des CIC 1917, sondern auch ein Angehöriger einer anderen kirchlichen Vereinigung zu verstehen, der sich mit seiner ganzen Arbeitskraft für die seiner kirchlichen Gemeinschaft eigene Tätigkeit auf andere Weise als durch kirchenamtliche Gelübde verpflichtet und dafür während seiner Zugehörigkeit zu ihr Unterhalts- und Versorgungsansprüche gegen sie hat (ordensähnliche Person). Die für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung maßgebende Zugehörigkeit einer Person zu einem Orden, einer Kongregation oder einer ordensähnlichen Gemeinschaft beginnt mit der Profess bzw. dem sonstigen Verpflichtungsakt gegenüber der kirchlichen Vereinigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981080130.X01Im RIS seit
12.05.2021Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021