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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/06/0123, mwN). Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 27.7.2017, Ro 2017/07/0016, mwN). Dies gilt auch im Verfahrensregime der BAO (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170777.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021