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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da die Revision zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keinerlei Ausführungen enthält und sie auch nicht gesondert darlegt, dass die Lösung des Falles von einer anderen solchen Rechtsfrage abhängt, eignet sie sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150014.J02Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021