Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §351c Abs1Beachte
Rechtssatz
Nach den allgemeinen Regeln des AVG ist der maßgebliche Sachverhalt grundsätzlich vom Hauptverband zu ermitteln. Das vertriebsberechtigte Unternehmen trifft jedoch - wie im Verfahren betreffend die Aufnahme in den EKO (vgl. VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012; 27.1.2016, Ro 2015/08/0017) - auch im amtswegigen Streichungsverfahren eine besondere Mitwirkungsobliegenheit. Dies ergibt sich daraus, dass sich das Streichungsverfahren nach den Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren richtet und dieses umfassende Mitwirkungsobliegenheiten des Unternehmens in Bezug auf die Dartuung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufnahme vorsieht (vgl. etwa die §§ 351c Abs. 1 und 3 ASVG; 18 f, 22 VO-EKO). Im amtswegigen Streichungsverfahren besteht die besondere Mitwirkungsobliegenheit darin, die weitere Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den EKO darzulegen und dabei insbesondere die weitere Wirksamkeit der betreffenden Arzneispezialität darzutun sowie vorhandene Zweifel aus pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer oder gesundheitsökonomischer Sicht auszuräumen. Zu dem Zweck kann dem vertriebsberechtigten Unternehmen auch die Vorlage entsprechender Unterlagen, die zur Beseitigung der bestehenden Zweifel geeignet sind, aufgetragen werden (vgl. die §§ 351f Abs. 1 ASVG; 36 Abs. 3 VO-EKO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080200.L03Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021