RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2018/08/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983
ASVG §31 Abs3 Z12
ASVG §351c
ASVG §351f
ASVG §351g

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/08/0201 B 19.03.2021

Rechtssatz

Es liegt bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis der - einerseits im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren, andererseits im Verfahren betreffend die Aufnahme in den EKO (bzw. hier die Streichung) vorzunehmenden - jeweiligen Beurteilung vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass zwar die Zulassung einer Arzneispezialität gesetzliche Voraussetzung für die Aufnahme in den EKO bzw. den weiteren Verbleib ist und insofern Tatbestandswirkung entfaltet. Davon abgesehen ist jedoch für die Beurteilung des therapeutischen Nutzens für die Aufnahme in den EKO bzw. den dortigen Verbleib - im Rahmen der nach den Bestimmungen des ASVG und der VO-EKO vorzunehmenden Evaluation - ausschließlich der Hauptverband zuständig. Dieser ist dabei an die - auch nur partiell deckungsgleiche - Beurteilung der Wirksamkeit der Arzneispezialität im Zulassungsverfahren nicht gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080200.L02

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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