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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
AMG 1983Beachte
Rechtssatz
Es liegt bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis der - einerseits im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren, andererseits im Verfahren betreffend die Aufnahme in den EKO (bzw. hier die Streichung) vorzunehmenden - jeweiligen Beurteilung vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass zwar die Zulassung einer Arzneispezialität gesetzliche Voraussetzung für die Aufnahme in den EKO bzw. den weiteren Verbleib ist und insofern Tatbestandswirkung entfaltet. Davon abgesehen ist jedoch für die Beurteilung des therapeutischen Nutzens für die Aufnahme in den EKO bzw. den dortigen Verbleib - im Rahmen der nach den Bestimmungen des ASVG und der VO-EKO vorzunehmenden Evaluation - ausschließlich der Hauptverband zuständig. Dieser ist dabei an die - auch nur partiell deckungsgleiche - Beurteilung der Wirksamkeit der Arzneispezialität im Zulassungsverfahren nicht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080200.L02Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021