RS Vwgh 2021/3/9 Ra 2021/06/0045

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1
BauG Vlbg 2001 §4 Abs2
BauRallg

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinn des § 4 Abs. 2 Vlbg BauG 2001 verfügt. § 4 Abs. 2 Vlbg BauG 2001 regelt die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, sodass die Zufahrt zu einer solchen naturgemäß nicht selbst bereits eine öffentliche Verkehrsfläche darstellen kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060045.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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