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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Rechtssatz
Das VwG verlangte gegenständlich in zu strenger Weise von dem Mitarbeiter des Rechtsvertreters, sich beim BFA über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt des Bescheides zu erkundigen, obwohl überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die von der - auch vom VwG als "etabliert" angesehenen und ehemalig zur Rechtsvertretung berufenen - Rechtsanwaltskanzlei angebrachte Eingangsstampiglie, deren inhaltliche Richtigkeit auf telefonische Nachfrage auch noch einmal bestätigt wurde, ein falsches Eingangsdatum ausweisen könnte. Fehlten solche Anhaltspunkte, dann durfte vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Fremden auf den Wahrheitsgehalt des vermerkten Zeitpunkts der Zustellung des Bescheides des BFA vertraut werden, ohne dass ihm deshalb in Bezug auf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt iSd. § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 eine besondere Nachlässigkeit anzulasten wäre (vgl. VwGH 17.1.1995, 94/11/0352).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210408.L02Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021