RS Vwgh 2021/3/12 Ra 2021/06/0046

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z2
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in einem Straferkenntnis hat präzise unter Angabe der Fundstelle jener Novelle zu erfolgen, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060046.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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