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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z2Rechtssatz
Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in einem Straferkenntnis hat präzise unter Angabe der Fundstelle jener Novelle zu erfolgen, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060046.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021