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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/06/0016 B 8. September 2014 RS 3Stammrechtssatz
War die Revision zurückzuweisen, kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (Hinweis B vom 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060043.L02Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021