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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Hat das VwG über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Baueinstellungsbescheid bereits entschieden, so war ungeachtet des Umstandes, dass der seitens des Revisionswerbers begehrte Ausspruch nach § 22 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde schon von vornherein nicht in Betracht kommt, ein sonstiger Ausspruch hinsichtlich (einer Zuerkennung) einer aufschiebenden Wirkung ebenfalls von Haus aus ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060016.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021