RS Vwgh 2021/3/12 Ra 2021/06/0016

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §22
VwGVG 2014 §22 Abs2
VwGVG 2014 §22 Abs3

Rechtssatz

Hat das VwG über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Baueinstellungsbescheid bereits entschieden, so war ungeachtet des Umstandes, dass der seitens des Revisionswerbers begehrte Ausspruch nach § 22 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde schon von vornherein nicht in Betracht kommt, ein sonstiger Ausspruch hinsichtlich (einer Zuerkennung) einer aufschiebenden Wirkung ebenfalls von Haus aus ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060016.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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