RS Vwgh 2021/3/12 Ra 2018/06/0321

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Salzburger Baurecht besteht kein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. VwGH 24.4.1997, 96/06/0051, mwN). § 25 Abs. 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist als Determinante bei der Festlegung der Lage der Bauten im Bauplatz durch den Bebauungsplan anzuwenden, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/06/0160). Aus dieser Judikatur ergibt sich klar, dass aus § 25 Abs. 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf Nichtausschöpfung der im Bebauungsplan verordneten geschlossenen Bauweise wegen Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung auf der Nachbarliegenschaft nicht abgeleitet werden kann.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060321.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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