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L82000 BauordnungNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach dem Salzburger Baurecht besteht kein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. VwGH 24.4.1997, 96/06/0051, mwN). § 25 Abs. 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist als Determinante bei der Festlegung der Lage der Bauten im Bauplatz durch den Bebauungsplan anzuwenden, ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/06/0160). Aus dieser Judikatur ergibt sich klar, dass aus § 25 Abs. 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf Nichtausschöpfung der im Bebauungsplan verordneten geschlossenen Bauweise wegen Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung auf der Nachbarliegenschaft nicht abgeleitet werden kann.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060321.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021