Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Allg PensionsG 2005 §5 Abs2 idF 2015/I/002Rechtssatz
Der gemäß § 7 Allg PensionsG 2005 sinngemäß anzuwendende § 264 Abs. 1 Z 1 ASVG bestimmt, dass für die Ermittlung der Witwenpension (und folglich auch der Waisenpension; vgl. § 266 ASVG) jene (fiktive) Pension gilt, auf die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Das Gesetz bietet sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Hinterbliebenenpension basierend auf der Annahme zu erfolgen hätte, dass der Versicherungsfall erst nach dem Monatsersten eingetreten wäre, nach dem der Versicherte das Regelpensionsalter erreicht hätte, sodass die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 Allg PensionsG 2005 nicht zum Tragen käme.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120003.L02Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021