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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Allg PensionsG 2005 §5 Abs2 idF 2015/I/002Rechtssatz
Die Anwendbarkeit der §§ 5 und 6 Allg PensionsG 2005 für die Berechnung der Hinterbliebenenpension folgt aus § 7 Z 1 legcit. Dass die Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 legcit. auch bei der Ermittlung der (fiktiven) Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension zum Tragen kommt, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 Z 1 legcit. Demnach beträgt das Höchstausmaß der Verminderung der (bei Ermittlung der Pension nach § 6 Allg PensionsG 2005 zugrunde zu legenden) Leistung nach § 5 legcit. bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung. Auch bei einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension beruht der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nicht auf einer freien Entscheidung des Versicherten. So wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien (ErläutRV 653 Blg NR 22. GP 10) - durch die in § 6 legcit. getroffenen Sonderregelungen dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei frühzeitiger Invalidität (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit) - ähnlich wie im Fall des frühzeitigen Ablebens des Versicherten - das verbuchte Pensionskapital unzureichend wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120003.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021