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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z3Beachte
Rechtssatz
Sofern die antragstellenden Parteien eine Befangenheit im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG daraus ableiten, dass die Richterin die Verfahrenshilfeanträge abgewiesen hatte, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil die Entscheidung eines Hofrates/einer Hofrätin des VwGH über einen Verfahrenshilfeantrag keine Mitwirkung in einem dem Verfahren vor dem VwGH vorangegangenen Verfahren darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021060002.X01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021