RS Vwgh 2021/3/18 Ra 2020/21/0535

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0271 E 20. Oktober 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Fremde der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, hat einerseits nicht zur Folge, dass eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellen würde (Hinweis E VfGH 25. Februar 2013, U 2241/12; E VfGH 19. Juni 2015, E 426/2015). Andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (Hinweis E 24. Jänner 2013, 2012/21/0212; E 17. April 2013, 2013/22/0088).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210535.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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