RS Vwgh 2021/3/19 Ro 2020/09/0012

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
COVID-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020 §1
VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

§ 1 Covid-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020 lag der hier in Rede stehenden behördlichen Bestrafung wegen einer Übertretung am 15. April 2020 zugrunde. Der VwGH hat diese Bestimmung bei der Beurteilung der vorliegenden Amtsrevision nicht mehr anzuwenden (vgl. VfGH 26.11.2020, E 2355/2020). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich (nunmehr) daher schon im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG als rechtmäßig, sodass eine Bestrafung nicht mehr in Frage käme. Davon ausgehend mangelt es der vorliegenden Amtsrevision am rechtlichen Interesse an der Wahrnehmung einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 22.2.2002, 2001/02/0140, mit Verweis auf VwGH 17.5.2000, 98/09/0161, VwSlg. 15417 A). Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020090012.J01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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