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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z2Rechtssatz
§ 1 Covid-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020 lag der hier in Rede stehenden behördlichen Bestrafung wegen einer Übertretung am 15. April 2020 zugrunde. Der VwGH hat diese Bestimmung bei der Beurteilung der vorliegenden Amtsrevision nicht mehr anzuwenden (vgl. VfGH 26.11.2020, E 2355/2020). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich (nunmehr) daher schon im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG als rechtmäßig, sodass eine Bestrafung nicht mehr in Frage käme. Davon ausgehend mangelt es der vorliegenden Amtsrevision am rechtlichen Interesse an der Wahrnehmung einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 22.2.2002, 2001/02/0140, mit Verweis auf VwGH 17.5.2000, 98/09/0161, VwSlg. 15417 A). Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020090012.J01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021