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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Insoweit die Revision einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht stellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470, mit Verweis auf VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, und die daran anschließende Folgejudikatur).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010074.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021