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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0308 B 19. Dezember 2019 RS 1Stammrechtssatz
Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen - notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210448.L01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021