RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2020/05/0137

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z9
UVPG 2000 §45 Z1
VStG §31
VStG §32

Rechtssatz

Beim Betreiben einer geänderten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt. Hierbei wird das Tatbild der Übertretung nur erfüllt, wenn und solange (fortgesetzte) Begehungshandlungen erfolgen. Unterbleiben weitere Begehungsakte, so beginnt die Verjährungsfrist des § 31 VStG mit dem Ende des letzten Begehungsaktes zu laufen (vgl. VwGH 12.9.2013, 2011/04/0002, zu § 45 Z 1 UVPG 2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050137.L03

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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