RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2020/05/0137

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
AWG 2002 §2 Abs8 Z3
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §37 Abs4 Z4

Rechtssatz

Nicht jede Beeinträchtigung durch eine erhöhte Verkehrsbelastung führt zu erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002. Bei der Beurteilung als "wesentliche Änderung" einer Behandlungsanlage ist nämlich zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren (vgl. § 37 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 einerseits und § 37 Abs. 4 Z 4 leg. cit. andererseits). Diese Differenzierung hat auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen. Diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050137.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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