RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2019/05/0303

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Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62
AWG 2002 §62 Abs4
AWG 2002 §62 Abs7
AWG 2002 §74

Rechtssatz

Nach den Erkenntnissen des VfGH vom 3. Dezember 2008, B 1702/07, sowie vom 8. Oktober 2009, B 508/09, kann der Liegenschaftseigentümer, dem der Wille zum Betrieb der Anlage gefehlt hat, nach einvernehmlicher Auflösung des Bestandvertrages nicht bereits auf Grund der Rechtsposition als Liegenschaftseigentümer und Vermieter des Betriebsareals eo ipso zum Inhaber der Anlage und damit zum Normadressaten des § 62 Abs. 4 AWG 2002 geworden sein. Eine derartige Sichtweise sei vor dem Hintergrund des (geschlossenen) Haftungssystems des AWG 2002 erforderlich, weil für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nach § 74 AWG 2002 kein Raum bliebe, wenn der bloße Wegfall des Anlagenbetreibers den Eigentümer des Betriebsgrundstückes bereits ohne Weiteres zum Anlageninhaber machen (und damit dessen Haftung nach § 62 AWG 2002 begründen) würde. Der VwGH schließt sich diesen Überlegungen des VfGH, die gleichermaßen für eine Inanspruchnahme der Liegenschaftseigentümerin bzw. Bestandgeberin nach § 62 Abs. 7 AWG 2002 gelten müssen, an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L04

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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