RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2019/05/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2021
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs4 Z7
AWG 2002 §51 Abs2
AWG 2002 §62 Abs7
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §83

Rechtssatz

Den Bestimmungen des § 83 GewO 1994 und § 62 Abs. 7 AWG 2002 ist zwar gemeinsam, dass sie Regelungen für den Fall der Auflassung der betreffenden Anlage (§ 83 GewO 1994) bzw. der Betriebseinstellung (§ 62 Abs. 7 AWG 2002) treffen. Während die GewO 1994 dabei jedoch in der genannten Bestimmung detaillierte Regelungen für die Auflassung (und nur für die Auflassung) einer Betriebsanlage für den Fall vorsieht, dass "der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage" beabsichtigt, die von einer Anordnung an diesen "auflassenden Anlageninhaber" hinsichtlich der für diesen Fall zu treffenden Vorkehrungen (Abs. 1) über eine Anzeige der Auflassung (Abs. 2) bis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die getroffenen Vorkehrungen ausreichend sind (Abs. 6), reichen, enthält das AWG 2002 ein vergleichbares Verfahren nicht; daran ändert auch nichts, dass auch das AWG 2002 eine Anzeige der Auflassung vorsieht (§ 51 Abs. 2 iVm § 37 Abs. 4 Z 7 leg. cit.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten