RS Vwgh 2021/3/22 Ra 2019/05/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs7
GewO 1994 §83

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0060 E 25. September 2014 VwSlg 18938 A/2014 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen (vgl. E 20. März 2013, 2012/07/0050). Eine Vergleichbarkeit in diesem Sinn liegt - hinsichtlich der nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bestehenden Verpflichtung der Behörde zur Anordnung entsprechender Maßnahmen und der diesbezüglich den Nachbarn eingeräumten Rechtsposition - zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 und des § 73 Abs. 1 AWG 2002 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L01

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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