Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52Rechtssatz
Mit (rechtskräftig gewordenen) Bescheid wurde der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 befristet erteilt, wobei gleichzeitig als Auflage jährliche Kontrolluntersuchungen vorgeschrieben wurden. Die ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der Frage, ob die eigenständige Glukoseüberwachung der Revisionswerberin eine wesentliche Änderung des dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts darstellt, hätte daher die Klärung vorausgesetzt, welche Gründe fallbezogen für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen im einjährigen Intervall sprechen und inwieweit diese durch die eigenständige Glukoseüberwachung substituierbar sind. Es versteht sich von selbst, dass dies nur auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110052.L02Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021