RS Vwgh 2021/3/23 Ra 2020/11/0052

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52
AVG §68 Abs1
FSG-GV 1997 §11 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwRallg

Rechtssatz

Mit (rechtskräftig gewordenen) Bescheid wurde der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 befristet erteilt, wobei gleichzeitig als Auflage jährliche Kontrolluntersuchungen vorgeschrieben wurden. Die ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der Frage, ob die eigenständige Glukoseüberwachung der Revisionswerberin eine wesentliche Änderung des dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts darstellt, hätte daher die Klärung vorausgesetzt, welche Gründe fallbezogen für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen im einjährigen Intervall sprechen und inwieweit diese durch die eigenständige Glukoseüberwachung substituierbar sind. Es versteht sich von selbst, dass dies nur auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110052.L02

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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