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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1 lita sublitaaBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0186 E 22. März 2018 RS 5 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009; zur Maßgeblichkeit der in der Judikatur des EuGH zum Ausdruck kommenden Grundsätze auch für eine Familienzusammenführung durch Österreicher siehe VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220097.L02Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021